Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Unterblog der Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal mit aktuellen Urteilen und Rechtsinformationen in Kurzform. Rechtsanwalt Dr. Christian Kotz veröffentlicht tagesaktuelle Urteile und Rechtsinformationen.
Sonntag, 7. August 2016
Beleidigung des Arbeitgebers in Facebook mittels Emoticons – Kündigung?
Die Beleidigung von Vorgesetzten in der Kommentarfunktion
der Facebookchronik eines Arbeitskollegen mittels Emoticons z.B. als „Sau“ kann
eine fristlose bzw. fristgerechte Kündigung rechtfertigen. Gemäß § 626 Abs. 1
BGB kann ein Arbeitsverhältnis aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer
Kündigungsfrist gekündigt werden, wenn Tatsachen vorliegen, aufgrund derer dem
Kündigenden unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter
Abwägung der Interessen beider Vertragsteile die Fortsetzung des
Arbeitsverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden
kann. Ein wichtiger Grund im Sinne von § 626 Abs. 1 BGB ist also nur gegeben,
wenn das Ergebnis dieser Gesamtwürdigung die Feststellung der Unzumutbarkeit
einer Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers auch nur bis zum Ablauf der
Kündigungsfrist ist. Auch grobe Beleidigungen des Arbeitgebers und/oder seiner
Vertreter und Repräsentanten oder von Arbeitskollegen, die nach Form und Inhalt
eine erhebliche Ehrverletzung für den Betroffenen bedeuten, können einen
gewichtigen Verstoß gegen die Pflicht zur Rücksichtnahme auf die berechtigten
Interessen des Arbeitgebers darstellen und eine außerordentliche Kündigung an
sich rechtfertigen (LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22.6.2016, Az.: 4 Sa 5/16).
Donnerstag, 28. Juli 2016
Reiserücktrittsversicherung – Was zahlt sie?
Die Reiserücktritts(kosten)versicherung soll dem Reisenden
die Kosten ersetzen, die aufgrund einer Stornierung (z.B. wegen Erkrankung,
Unfallverletzung, erheblichem Schaden am Eigentum, Verlust des Arbeitsplatzes)
einer gebuchten Reise bzw. Reiseleistung anfallen. Bei den
Reisestornierungskosten (bis zu 100 % des Reisepreises) handelt es sich um
einen Entschädigungsanspruch des Reiseveranstalters gegen den Reisenden, wenn
dieser die Reise nicht antritt bzw. die gebuchte Reiseleistung nicht in
Anspruch nimmt. Die jeweilig anfallenden Stornierungskosten legt der
Reiseveranstalter im Reisevertrag bzw. in seinen AGB fest. Der Reisende trägt
somit ab dem Zeitpunkt der Reisebuchung bis zum Reiseantritt ein erhebliches
finanzielles Risiko, wenn er die Reise nicht antritt und keine
Reiserücktritts(kosten)versicherung abgeschlossen hat. In der
Reiserücktrittsversicherung sind in der Regel sowohl Pauschalreisen als auch
einzelne Reiseleistungen (z.B. gesondert gebuchter Ausflug) versichert.
Bei einer Stornierung der Reise trägt die Versicherung die
Reisestornierungskosten. Bei einem Reiseabbruch trägt die Versicherung die
Rückreisekosten sowie die sonstigen Rückreisemehrkosten. Der Reisende kann
zusätzlich eine sog. „Ersatzreise-Versicherung“ abschließen, diese ersetzt bei
einem Reiseabbruch den anteiligen Wert der nicht in Anspruch genommenen
Reiseleistung.
Nicht vom Versicherungsumfang der
Reiserücktrittsversicherung umfasst sind z.B. die angefallenen Visumskosten
oder Impfkosten.
Kann der Reisende die Reise nicht antreten bzw. die
Reiseleistung nicht in Anspruch nehmen, muss er dies der Versicherung
unverzüglich anzeigen und gleichzeitig versuchen, die Reise bzw. die gebuchte
Reiseleistung zu stornieren.
Auch chronisch Kranke genießen Versicherungsschutz in der
Versicherung (OLG Koblenz, Urteil vom 11.12.2009; Az.: 10 U 613/09).
Reiserecht Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Montag, 25. Juli 2016
Wann liegt eine vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung vor?
Der Grad der Überschreitung der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit kann ein starkes Indiz für vorsätzliches Handeln sein,
wobei es auf das Verhältnis zwischen der gefahrenen und der vorgeschriebenen
Geschwindigkeit ankommt. Es ist von dem Erfahrungssatz auszugehen, dass einem
Fahrzeugführer die erhebliche Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit
aufgrund der Fahrgeräusche und der vorüberziehenden Umgebung jedenfalls dann
nicht verborgen bleibt, wenn die zulässige Höchstgeschwindigkeit um mehr als 40
% überschritten wird (OLG Hamm, Az.: 4 RBs 91/16, Beschluss vom 10.05.2016).
Bußgeldverfahren Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Freitag, 22. Juli 2016
EuGH trifft Entscheidung zur Urlaubsabgeltung bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Beendet ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis durch
Eigenkündigung, hat er einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung, wenn er
seinen bezahlten Jahresurlaub ganz oder teilweise vor der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer hat beim Eintritt in den Ruhestand auch
einen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für bezahlten Jahresurlaub, den
er aus Krankheitsgründen nicht nehmen konnte.
Ein Arbeitnehmer, dessen Arbeitsverhältnis beendet wurde und
der nach einer mit seinem Arbeitgeber getroffenen Vereinbarung während eines
bestimmten Zeitraums vor seiner Versetzung in den Ruhestand weiterhin sein
Entgelt bezog, aber verpflichtet war, nicht an seinem Arbeitsplatz zu
erscheinen, hat keinen Anspruch auf eine finanzielle Vergütung für den während
dieses Zeitraums nicht genommenen bezahlten Jahresurlaub, es sei denn, dass er
den Urlaub wegen Krankheit nicht nehmen konnte.
Es ist zum einen Sache der Mitgliedstaaten, zu entscheiden,
ob sie Arbeitnehmern neben dem in Art. 7 der Richtlinie 2003/88 vorgesehenen
Anspruch auf bezahlten Mindestjahresurlaub von vier Wochen weitere Ansprüche
auf bezahlten Urlaub gewähren. In diesem Fall können die Mitgliedstaaten vorsehen,
dass ein Arbeitnehmer, der vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aus
Krankheitsgründen seinen zusätzlichen bezahlten Jahresurlaub nicht in vollem
Umfang verbrauchen konnte, Anspruch auf eine diesem zusätzlichen Zeitraum
entsprechende finanzielle Vergütung hat. Zum anderen ist es Sache der
Mitgliedstaaten, die Bedingungen für die Gewährung festzulegen.
Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 20.07.2016,
Az.: C-341/15
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Mittwoch, 20. Juli 2016
Sommerurlaub 2016 – Ansprüche bei Reisemängeln
Welche Rechte stehen einem Reisenden jedoch bei Reisemängeln
zu?
Treten während der Reise Mängel auf, kann der Reisende gegenüber
dem Reiseveranstalter die Beseitigung der Mängel verlangen. Der Reisende muss
dem zuständigen Ansprechpartner (z.B. Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort)
hierzu eine kurze Frist setzen (z.B. 1 Tag), damit dieser die bestehenden
Mängel beseitigen kann. Ist die Reise mangelhaft, so kann der Reisende über den
Zeitraum des Bestehens des Mangels den Reisepreis mindern. Der Reisende kann
den Reisevertrag auch fristlos kündigen, wenn die Reise aufgrund eines
Reisemangels erheblich beeinträchtigt ist.
Neben der Reisepreisminderung und der fristlosen Kündigung
des Vertrages, kann der Reisende auch Schadensersatz für nutzlos aufgewendete
Urlaubszeit verlangen, wenn eine erhebliche Beeinträchtigung der Reise vorlag,
oder die Reise praktisch nicht mehr durchgeführt werden konnte.
Nach dem vertraglich vorgesehenen Ende der Reise müssen die
bestehenden Ansprüche des Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter innerhalb
von 1 Monat (Ausschlussfrist) geltend gemacht werden. Die Ansprüche des
Reisenden gegenüber dem Reiseveranstalter verjähren innerhalb von 2 Jahren
(Verjährungsfrist).
Durch Allgemeine Geschäftsbedingungen (kurz AGB) oder eine
Individualvereinbarung kann der Reiseveranstalter die 2 Jahresfrist auf 1 Jahr
verkürzen! Beachten Sie daher die diesbezüglichen Regelungen in den AGB des
Reisevertrags!
Weitergehende Informationen finden Sie in unserer
Internetseite unter der Rubrik Reiserecht:
Montag, 18. Juli 2016
KFZ-Schadensfreiheitsrabatt – Übertragung bei Trennung von Ehegatten
Nach § 1353 Abs. 1 S. 2 BGB besteht die Rechtspflicht eines
Ehegatten, dem anderen Ehegatten den durch ihn erzielten
Schadensfreiheitsrabatt in einer Kraftfahrzeugversicherung im Falle der
Trennung zu übertragen (OLG Hamm, Beschluss vom 13.04.2011, Az: II-8 WF
105/11). Dieser Anspruch beruht auf dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben und
darauf, dass der Schadensfreiheitsrabatt nur formal im Vermögen des einen
Ehegatten entstanden ist, während der andere Ehegatte diesen durch die
tatsächliche Nutzung des Fahrzeugs "erzielt" hat.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Sonntag, 17. Juli 2016
Führerschein – Sperrfristverkürzung nach Alkoholfahrt durch erfolgreiche Absolvierung eines Aufbauseminars
Bei Verkehrsteilnehmern, die mit einer
Blutalkoholkonzentration von bis zu 1,8 Promille und erstmals einschlägig
auffällig geworden sind, wird die erfolgreiche Teilnahme an einem geeigneten
Nachschulungskurs regelmäßig zu einer Verkürzung der verhängten Sperrfrist
führen, soweit nicht im Einzelfall besondere Umstände gegen eine solche
Entscheidung sprechen (AG Dresden, Az.: 215 Cs 701 Js 18067/14, Beschluss vom
11.08.2014).
Verkehrsstrafrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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