Mittwoch, 31. Juli 2013

Tiefgaragenunfall - Gilt in der Tiefgarage die StVO?


Nach Auffassung des Amtsgerichts München gelten in privaten Tiefgaragen auch die Verkehrsregeln der Straßenverkehrsordnung. Verkehrsteilnehmer in einer Tiefgarage können daher nach Ansicht des Amtsgerichts München darauf vertrauen, dass die übrigen Verkehrsteilnehmer der Tiefgarage die Straßenverkehrsordnung einhalten. In einer Tiefgarage haben daher Verkehrsteilnehmer, die sich auf den Durchfahrtsspuren befinden, Vorfahrt gegenüber denjenigen Verkehrsteilnehmern, die aus Parkbuchten ausfahren wollen. Kann ein Verkehrsteilnehmer die Durchfahrtsspur beim Ausparken nicht überblicken, weil sein Sichtfeld eingeschränkt ist, muss er sich notfalls von einer anderen Person einweisen lassen. Kommt es zu einem Unfall zwischen einem ausparkenden Verkehrsteilnehmer und einem Verkehrsteilnehmer auf der Durchfahrtsspur, haftet der Verkehrsteilnehmer, der ausparken wollte, da die Verkehrsteilnehmer auf der Durchfahrtsspur Vorfahrt haben (Amtsgericht München, Urteil vom 13.02.2013, Az.: 343 C 26971/12).

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 30. Juli 2013

Testamentserrichtung – Zweifel an der Testierfähigkeit bei Krankheit

Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen vor der Errichtung eines Testaments erforderlich. Allein der Umstand, dass der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar. Auch ein Testament welches erst wenige Tage vor dem Tod eines krebskranken Erblassers aufgesetzt wurde, ist daher gültig (OLG Bamberg, Beschluss vom 19.06.2012, Az.: 6 W 20/12).

Erbrecht Siegen / Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Elternzeit – Erwähnung im Arbeitszeugnis zulässig?

Nach Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht dürfen erhebliche Ausfallzeiten eines Arbeitnehmers im Zeugnis dokumentiert werden, wenn ansonsten bei Dritten der falsche Eindruck entstehen würde, die Beurteilung des Arbeitnehmers beruhe auf einer der Dauer des rechtlichen Bestandes des Arbeitsverhältnisses üblicherweise entsprechenden tatsächlich erbrachten Arbeitsleistung. Die Aufführung von wesentlichen Fehlzeiten in einem Arbeitszeugnis entspricht dem Grundsatz der Zeugniswahrheit. Dabei kann eine schematische Grenze zwischen wesentlichen Ausfallzeiten und solchen, die im Arbeitszeugnis als unwesentlich keine Erwähnung finden dürfen, nicht gezogen werden. Es ist immer die Dauer und die zeitliche Lage der Ausfallzeiten zu berücksichtigen. Ist ein Arbeitnehmer bei einem 5 ½ Jahre bestehenden Arbeitsverhältnis mehr als 1 Jahr in Elternzeit, so darf dies vom Arbeitgeber im Zeugnis vermerkt werden. Die Angabe der Elternzeit im Zeugnis als Grund des Ausfalls des Arbeitnehmers stellt als solche auch keine Benachteiligung des Arbeitsnehmers dar, denn diese Angabe ist dazu geeignet zu verhindern, dass potentielle neue Arbeitgeber über den Grund der Ausfallzeit des Arbeitnehmers nachteilige Mutmaßungen (z.B. krankheitsbedingter Ausfall) anstellen (LAG Köln, Urteil vom 04.05.2012, Az.: 4 Sa 114/12).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 27. Juli 2013

Verkehrssicherungspflicht in einem Billigmarkt

Auch der Betreiber von sogenannten Billigmärkten muss seine Kunden vor ohne weiteres vermeidbaren Gefahren schützen. Er muss die Waren also so bereitstellen und die Gänge zwischen den Warenkörben und anderen Vorratsbehältern so frei halten, dass ein gefahrloses Gehen und Entnehmen der Waren für einen aufmerksamen Kunden möglich ist. Ein Käufer ist nämlich grundsätzlich auf das Warenangebot konzentriert, das ihm präsentiert wird. In einem Billigmarkt, in dem sich die Waren zum Teil auf dem Boden befinden oder in Warenkörben oder an Rollwagenständern, ist das Warenangebot sehr unübersichtlich. Der Kunde muss daher beim Einkaufen sehr konzentriert vorgehen, um die in unterschiedlicher Weise angebotenen Waren in den Blick zu nehmen. Deshalb ist er in besonderer Weise abgelenkt. In einem Billigmarkt muss daher durch eine sorgfältig vorgenommene Anordnung der Warenbehältnisse und eine hinreichend breite Gangführung die Gefahrenlage so minimiert werden, dass ein besonnener Kunde gefahrlos einkaufen kann (OLG Frankfurt Urteil vom 28.12.2012 Az: 16 U 118/12). Stürzt ein Kunde aufgrund einer zu engen Gangbreite oder aufgrund sonstiger Hindernisse, haftet ihm der Betreiber des Billigmarktes auf Schadensersatz und Schmerzensgeld.

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Lasermessung Riegl FG 21-P – fehlerhaft durchgeführter Visiertest/Aligntest


Nur durch die ordnungsgemäß durchgeführten Gerätetests des Messgerätes kann mit der für eine spätere Verurteilung ausreichenden Sicherheit festgestellt werden, ob das Gerät in seiner konkreten Aufstellsituation tatsächlich mit der vom Richter bei standardisierten Messverfahren vorausgesetzten Präzision arbeitet und so eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage zur Verfügung stellt.

Die Bedienungs-/Gebrauchsanweisung bzw. -anleitung, in der der Visiertest und die weiteren Testmodalitäten festgelegt sind, ist Bestandteil der Bauartzulassung des Messgeräts zur Eichung durch die Physikalisch-Technische Bundesanstalt. Auch der Eichschein selbst nimmt ausdrücklich auf die Bedienungsanleitung Bezug. Insoweit wird in der Regel unter dem Punkt „Hinweise“ im jeweiligen Eichschein ausgeführt: „Durch die Eichung ist gewährleistet, dass die für den Betrieb der Messanlage notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind, wenn die Messanlage entsprechend der zugehörigen Gebrauchsanweisung verwendet wird.“. Die Einhaltung der Gebrauchsanweisung des Geräteherstellers ist somit in dem Sinne verbindlich, dass nur durch sie das hierdurch standardisierte Verfahren, d. h. ein bundesweit einheitliches, korrektes und erprobtes Vorgehen, sichergestellt ist. Kommt es im konkreten Einzelfall zu Abweichungen von der Gebrauchsanweisung, so handelt es sich in diesem Falle nicht mehr um ein standardisiertes Messverfahren, sondern um ein individuelles, das nicht mehr die Vermutung der Richtigkeit und Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Das Gerät ist dann auch nicht mehr als ein geeichtes Messgerät anzusehen, weil das im Eichschein verbriefte Prüfergebnis bezüglich der Einhaltung der Verkehrsfehlergrenzen für eine solche Art der Fehlbedienung keine Gültigkeit besitzt (vgl. hierzu OLG Hamm, Beschluss vom 15.05.2008, Az.: 2 Ss OWi 320/08; OLG Koblenz, Beschluss vom 12.08.2005, Az.: 1 Ss 141/05; OLG Celle, Beschluss vom 26.06.2009, Az: 311 SsBs 58/09; KG Berlin, Beschluss vom 11.03.2009, Az: 3 Ws (B) 67/08, 2 Ss 54/08 - 3 Ws (B) 67/08).

Wird bei einer Lasermessung mit dem Lasermessgerät Riegl FG 21-P der notwendige Visiertest/Aligntest fehlerhaft oder falsch durch die jeweiligen Messbeamten durchgeführt, handelt es sich bei der vorgenommenen Geschwindigkeitsmessung um kein standardisiertes Messverfahren mehr, das die Vermutung der Richtigkeit und der Genauigkeit für sich in Anspruch nehmen kann. Da aber nur in einem standardisierten Messverfahren eine ordnungsgemäße Messung der Geschwindigkeit möglich ist, ist bei einem fehlerhaft oder falsch durch die Messbeamten durchgeführten Visiertest/Aligntest die später angeblich festgestellte Geschwindigkeitsüberschreitung des Betroffenen nicht wirksam festgestellt und daher auch nicht verwertbar. Damit ist auch ein vermeintlicher Tatnachweis des Betroffenen nicht möglich. Der Betroffene ist aus diesem Grunde vom Gericht freizusprechen bzw. das Bußgeldverfahren gegen ihn ist von der jeweiligen Bußgeldbehörde einzustellen.

Bussgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Kleinreparaturklausel in Mietvertrag unwirksam?

Eine Kleinreparaturklausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter die Reparaturkosten für anfallende Reparaturen in der angemieteten Wohnung bis zu einer Höhe von jeweils 120,00 Euro pro Reparatur selbst tragen muss, ist nach § 307 BGB unwirksam und nicht Bestandteil des Mietvertrages geworden, da eine solche Klausel den Mieter unangemessen benachteiligt (Amtsgericht Bingen, Urteil vom 04.04.2013, Az.: 25 C 19/13). Eine Klausel in einem Wohnraummietvertrag, nach der der Mieter die Kosten von Kleinreparaturen ohne Rücksicht auf ein Verschulden zu tragen hat, benachteiligt den Mieter ebenfalls unangemessen, wenn sie keinen Höchstbetrag für den Fall enthält, daß innerhalb eines bestimmten Zeitraumes mehrere Kleinreparaturen anfallen und wenn sie auch solche Teile der Mietsache umfaßt, die nicht dem häufigen Zugriff des Mieters ausgesetzt sind. Unwirksam sind auch Mietvertragsklauseln, nach denen der Mieter sich sowohl bei Reparaturen, die höhere Kosten verursachen, als auch bei Neuanschaffungen mit dem vereinbarten Pauschalbetrag beteiligen muss (BGH, Urteil vom 07.06.1989, Az.: VIII ZR 91/88).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 23. Juli 2013

Beleidigung des Mieters durch Vermieter – Schmerzensgeldanspruch

Beleidigt der Vermieter den Mieter öffentlich vor dem Mietobjekt mit den Worten „Arschloch“, „Wichser“ und „Hausbesetzer“, so steht dem Mieter gegenüber dem Vermieter ein Schmerzensgeldanspruch zu. Im vorliegenden Fall hat das Landgericht Bonn dem Mieter ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zugesprochen. Bei schwerwiegenden Beeinträchtigungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch Beleidigungen steht dem jeweils Betroffenen grundsätzlich ein Schmerzensgeldanspruch nach § 823 BGB i.V. mit Art. 1 I und 2 11 GG zu (LG Bonn, Beschluss vom 14.01.2010, Az.: 6 T 17/10).

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