Montag, 30. September 2013

Untervermietung ohne Zustimmung des Vermieters – fristlose Kündigung

Vermietet ein Mieter seine Wohnung unberechtigt weiter und leugnet er dies auf eine Anfrage des Vermieters, ist das Vertrauensverhältnis zwischen Mieter und Vermieter so zerstört, dass der Vermieter das bestehende Mietverhältnis fristlos kündigen kann, ohne vorher ein Abmahnung aussprechen zu müssen (AG München, Urteil vom 25.4.13, Az 423 C 29146/12).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Herumwerfen von Gegenständen auf Arbeitsstelle - Arbeitnehmerhaftung

Wirft ein Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz Gegenstände (im Fall ein 10 g schweres Wuchtgewicht aus Aluminium) in Richtung eines anderen Arbeitnehmers, weil er mit diesem Streit hat, und wird der andere Arbeitnehmer hierdurch verletzt, muss der werfende Arbeitnehmer an den verletzten Arbeitnehmer Schadensersatz und Schmerzensgeld zahlen. Die Haftungsbefreiung der §§ 104, 105 SGB VII greift im vorliegenden Fall nicht, da es sich bei dem Werfen des Gewichts nicht um eine betriebliche Tätigkeit handelte, sondern um eine private Auseinandersetzung zwischen den beiden Arbeitnehmern. Nach §§ 104, 105 SGB VII ist eine Haftung eines Arbeitsnehmers bei betrieblichen Tätigkeiten nur bei Vorsatztaten gegeben, d.h. wenn ein Arbeitnehmer einen anderen Arbeitnehmer bei einer Arbeitstätigkeit bewußt verletzt bzw. dessen Verletzung billigend in Kauf nimmt (LAG Hessen, Urteil vom 20.08.2013, Az.: 13 Sa 269/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Arbeitnehmer - Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte

Ein Arbeitgeber kann von seinem Arbeitnehmer die Beantragung einer qualifizierten elektronischen Signatur und die Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verlangen, wenn dies für die Erbringung der Arbeitsleistung erforderlich und dem Arbeitnehmer zumutbar ist. Der Arbeitgeber kann insoweit von seinem arbeitsvertraglichen Weisungsrecht (§ 106 GewO) Gebrauch machen. Der mit der Verpflichtung zur Nutzung einer elektronischen Signaturkarte verbundene Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ist dem Arbeitnehmer in der Regel zumutbar (BAG, Urteil vom 25.09.2013, Az.: 10 AZR 270/12).
 
 

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Sonntag, 29. September 2013

Klappergeräusche stellen erheblichen Fahrzeugmangel dar!

Treten deutlich wahrnehmbare Klappergeräusche unregelmäßig in einem gekauften Fahrzeug auf und lassen diese Geräusche bei den Insassen das Gefühl aufkommen, mit dem Fahrzeug stimmt etwas nicht, so stellen diese Klappergeräusche einen erheblichen Fahrzeugmangel dar. Ein Fahrzeug, in dem sich die Insassen objektiv nicht sicher fühlen ist mangelhaft, unabhängig von den voraussichtlichen Mängelbeseitigungskosten. Der Fahrzeugkäufer kann in solchen Fällen die Beseitigung der Klappergeräusche vom Fahrzeugverkäufer verlangen (OLG Frankfurt, Urteil vom 28.02.2013, Az.: 3 U 18/12). Können die Klappergeräusche nach zwei Nacherfüllungsversuchen vom Fahrzeugverkäufer nicht beseitigt werden, kann der Fahrzeugkäufer vom geschlossenen Fahrzeugkaufvertrag zurücktreten.
 
 

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Mittwoch, 25. September 2013

Absehen vom Fahrverbot - Verkehrszeichen übersehen

Die Anordnung eines Fahrverbots kommt nicht in Betracht, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung darauf beruht, dass der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich die Geschwindigkeitsbeschränkung dem Betroffenen aufdrängen musste. Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Geschwindigkeit beschränkenden Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997).

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 24. September 2013

Verkehrsunfall – Beschädigung Neufahrzeug – Abrechnung auf Neuwagenbasis

Wird ein fabrikneues Fahrzeug erheblich beschädigt mit der Folge, dass es trotz Durchführung einer fachgerechten Reparatur den Charakter der Neuwertigkeit verliert, kann der Geschädigte in den Grenzen des § 251 II BGB ausnahmsweise die im Vergleich zum Reparaturaufwand höheren Kosten für die Beschaffung eines Neuwagens beanspruchen. Angesichts der schadensrechtlichen Bedeutung der Neuwertigkeit ist es dem Geschädigten in einer derartigen Situation grundsätzlich nicht zuzumuten, sich mit der Reparatur des erheblich beschädigten Fahrzeugs und der Zahlung eines den merkantilen Minderwert ausgleichenden Geldbetrags zu begnügen. Vielmehr rechtfertigt sein besonderes, vermögensrechtlich zu qualifizierendes Interesse am Eigentum und an der Nutzung eines Neufahrzeugs ausnahmsweise die Wahl der im Vergleich zur Reparatur teureren Restitutionsmaßnahme. Denn nach der Verkehrsauffassung genießt ein in erheblichem Umfang repariertes Fahrzeug auch unter Berücksichtigung eines nach den üblichen Maßstäben bemessenen Ersatzes für den merkantilen Minderwert nicht dieselbe Wertschätzung wie ein völlig neuwertiges unfallfreies Fahrzeug.

Voraussetzung für eine solche Abrechnung auf Neuwagenbasis wäre jedoch, dass das Fahrzeug bei dem Unfall erheblich beschädigt worden wäre. Die Erheblichkeit einer Beschädigung ist dabei nicht in erster Linie anhand der Schwere des eingetretenen Unfallschadens, sondern vor allem anhand des Zustands zu beurteilen ist, in dem sich das Fahrzeug nach einer fachgerechten Reparatur befinden würde. Danach ist eine erhebliche Beschädigung zu verneinen, wenn der Unfall lediglich Fahrzeugteile betroffen hat, die im Rahmen einer fachgerecht durchgeführten Reparatur spurenlos ausgewechselt werden können, und die Funktionstüchtigkeit und die Sicherheitseigenschaften des Fahrzeugs, insbesondere die Karosseriesteifigkeit und das Deformationsverhalten nicht beeinträchtigt sind (wie beispielsweise bei der Beschädigung von Anbauteilen wie Türen, Scheiben, Stoßstangen, etc). Denn dann wird der frühere Zustand durch die Reparatur voll wieder hergestellt. Dies bedeutet allerdings nicht, dass jede Beschädigung an einem nicht abschraubbaren Teil – z.B. Kratzer an der Karosserie – notwendigerweise zu einer Schadensbeseitigung auf Neuwagenbasis führen würde. Eine erhebliche Beschädigung ist in aller Regel dann anzunehmen sein, wenn beim Unfall tragende oder sicherheitsrelevante Teile, insbesondere das Fahrzeugchassis, beschädigt wurden und die fachgerechte Instandsetzung nicht völlig unerhebliche Richt- oder Schweißarbeiten am Fahrzeug erfordert. Denn durch derartige Arbeiten wird in erheblicher Weise in das Gefüge des Fahrzeugs eingegriffen. Dagegen ist bei Fahrzeugen mit einer Laufleistung von nicht mehr als 1.000 km nicht erforderlich, dass nach Durchführung der Instandsetzungsarbeiten noch erhebliche Schönheitsfehler verbleiben, Garantieansprüche gefährdet sind oder ein Unsicherheitsfaktor gegeben ist. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die Unfallschäden bei einem späteren Verkauf ungefragt offenbart werden müssen oder einen Sachmangel darstellen (Landgericht Bochum, Az.: I-8 O 344/12, Urteil vom 03.12.2012).

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Montag, 23. September 2013

Fahrzeugverkauf - „Scheckheft gepflegtes“ Fahrzeug

Wer ein „Scheckheft gepflegtes“ Fahrzeug erwirbt, kann erwarten, dass die herstellerseits vorgeschriebenen Inspektionen von einer hierzu autorisierten Fachwerkstatt durchgeführt und im Scheckheft (Serviceheft) dokumentiert worden sind. Es genügt, wenn die Inspektionstermine im Wesentlichen eingehalten worden sind. Eine besondere Qualität des Fahrzeugzustandes wird mit dem Hinweis „Scheckheft gepflegt“ nicht stillschweigend zugesichert, jedenfalls nicht von einem Privatverkäufer ohne technischen Sachverstand. Die Abwesenheit von technischen Mängeln wird mit „Scheckheft gepflegt“ ebenfalls nicht versprochen, selbst wenn der letzte Inspektionstermin nur kurze Zeit bzw. wenige Kilometer vor dem Fahrzeugverkauf zurückliegt (LG Wuppertal, Urteil vom 23.05.2005, Az.: 17 O 394/04).
 
 

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