Dienstag, 29. Oktober 2013

Überholen von Fahrzeugkolonnen – Mithaftung bei Verkehrsunfall

Wer beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem nach links in ein Grundstück abbiegenden Pkw zusammenstößt, trägt in der Regel 75% seines Schadens selbst (OLG Hamm, Urteil vom 09.07.2013, Az.: 9 U 191/12). Derjenige Fahrzeugführer, der beim Überholen einer Fahrzeugkolonne mit einem durch eine Kolonnenlücke nach links abbiegenden Pkw zusammenstößt, trägt in der Regel 1/3 seines Schadens selbst (OLG Hamm, Urteil vom 23.04.2013, Az.: 9 U 12/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Montag, 28. Oktober 2013

Beschädigung Mietwohnung – Schadensersatzpflicht Mieter

Gemäß § 546 BGB hat der Mieter die Mietwohnung in einem ordnungsgemäßen Zustand an den Vermieter zurückzugeben. Bei dieser Rückgabepflicht handelt es sich um eine Nebenleistungspflicht des Mieters. Gibt der Mieter die Wohnung in einem beschädigten Zustand an den Vermieter zurück, so muss dieser dem Mieter eine Nachfrist zur Beseitigung der vom Mieter verursachten Beschädigungen setzen. Läuft die Nachfrist fruchtlos ab, ohne dass der Mieter die von ihm verursachten Beschädigungen beseitigt hat, kann der Vermieter vom Mieter Schadensersatz fordern. Die solche Nachfristsetzung durch den Vermieter ist auch dann nicht entbehrlich, wenn der Mieter endgültig auszieht, ohne die Mietwohnung zu reparieren bzw. die Wohnung unrepariert an den Vermieter zurückgibt. Setzt der Vermieter dem Mieter keine Frist zur Schadensbeseitigung, so kann der Vermieter vom Mieter anschließend keinen Schadensersatz für die Beschädigungen verlangen (AG Zweibrücken, Urteil vom 26.06.2013, Az.: 2 C 71/13).
Ein Mieter muss für beschädigte Gegenstände in einer Mietwohnung keinen Schadensersatz leisten, wenn es sich bei den eingetretenen Beschädigungen um normale Abnutzungserscheinungen handelt, die nicht erstattungsfähig sind (z.B. verkalkter Duschkopf, beschädigtes Flaschenfach im Kühlschrank).

Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal



Samstag, 26. Oktober 2013

Kündigungsausspruch durch Bevollmächtigten des Arbeitgebers – Zurückweisung der Kündigung

Wird eine Kündigung durch einen Bevollmächtigten des Arbeitgebers ausgesprochen und liegt der Kündigung keine Originalvollmacht des Arbeitgebers bei, kann die Kündigung durch den Arbeitnehmer nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen werden.
 
Die ausgesprochene Kündigung ist dann unwirksam. Die Zurückweisungserklärung durch den Arbeitnehmer muss unverzüglich erfolgen. Für die Frage, ob eine Zurückweisungserklärung unverzüglich erfolgt ist, gelten die zu § 121 BGB aufgestellten Grundsätze. Die Zurückweisung muss daher nicht sofort erfolgen. Dem Arbeitnehmer ist vielmehr eine gewisse Zeit zur Überlegung und zur Einholung des Rates eines Rechtskundigen darüber einzuräumen, ob er die ausgesprochene Kündigung wegen fehlender Bevollmächtigung zurückweisen soll.
 
Innerhalb welcher Zeitspanne der Arbeitnehmer die Kündigung wegen der fehlenden Bevollmächtigung zurückweisen muss, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Zurückweisung einer Kündigungserklärung ist nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts nach einer Zeitspanne von mehr als einer Woche ohne das Vorliegen von besonderen Einzelfallumständen nicht mehr unverzüglich im Sinne des § 174 Satz 1 BGB.
 
Die Frist zur Zurückweisung beginnt mit der tatsächlichen Kenntnis des Arbeitnehmers von der Kündigung und der fehlenden Vorlegung der Vollmachtsurkunde. Der die Kündigung Erklärende hat nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ein berechtigtes Interesse daran, alsbald zu erfahren, ob die Wirksamkeit der Kündigung unter formalen Gesichtspunkten in Frage gestellt wird. Das gilt insbesondere in Fällen, in denen die Möglichkeit einer Nachkündigung an eine Frist gebunden ist. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist eine Zeitspanne von einer Woche für den Arbeitnehmer unter normalen Umständen ausreichend, um eine Entscheidung darüber zu treffen, ob er die Kündigung zurückweist oder nicht.
Es kommt insoweit nicht darauf an, ob der Arbeitnehmer Kenntnis darüber hat, dass er ein Zurückweisungsrecht besitzt (BAG, Urteil vom 08.12.2011, Az.: 6 AZR 354/10).
 
Arbeitnehmer sollten daher sofort ausgesprochene Kündigungen von Rechtskundigen überprüfen lassen. Wartet der Arbeitnehmer zulange, kann er die Kündigung wegen formalen Mängeln nicht zurückweisen.
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Dienstag, 22. Oktober 2013

Geschwindigkeitsbeschränkung bei Nässe – Wann ist es Nass?

Häufig ordnet ein Geschwindigkeitsbeschränkungsschild in Verbindung mit einem Zusatzschild „Bei Nässe“ eine Geschwindigkeitsbeschränkung an. Die angegebene Höchstgeschwindigkeit darf in diesen Fällen solange die Fahrbahn nass ist, nicht überschritten werden.



Wann ist die Fahrbahn jedoch Nass? Von „Nässe“ im Sinne des Zusatzschildes ist auszugehen, wenn die gesamte Fahrbahn mit einem Wasserfilm überzogen ist. Da nach dem allgemeinen Sprachgebrauch eine bloße Feuchtigkeit noch nicht darunter fällt, kann die Fahrbahn nur dann als nass bezeichnet werden, wenn sich auf ihrer Oberfläche erkennbar eine, sei es auch nur dünne, Wasserschicht gebildet hat (BGH, Beschluss vom 20.12.1977, Az: 4 StR 560/77). Die Fahrbahn muß insgesamt mit einem Wasserfilm überzogen sein. Nicht ausreichend ist es, wenn die Fahrbahn nur feucht ist oder nur in Spurrillen Wasser steht (OLG Hamm, Beschluss vom 15.11.2000, Az.: 2 Ss OWi 1057/2000).

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

 

Sonntag, 20. Oktober 2013

Photovoltaikanlage - Verjährung von Mängelgewährleistungsansprüchen

Nach Auffassung des BGH verjähren die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche aus der Lieferung mangelhafter Teile einer Photovoltaikanlage in 2 Jahren und nicht in 5 Jahren. Im vorliegenden Fall wurden die gelieferten Teile auf dem Dach einer Scheune aufgebaut. Die errichtete Photovoltaikanlage selbst ist nach Auffassung des BGH kein Bauwerk im Sinne des BGB. Das Bauwerk ist allein die Scheune, auf deren Dach die Anlage montiert wurde. Für die Scheune sind die Solarmodule jedoch nicht verwendet worden. Sie waren weder Gegenstand von Erneuerungs- oder Umbauarbeiten an der Scheune, noch sind sie für deren Konstruktion, Bestand, Erhaltung oder Benutzbarkeit von Bedeutung. Vielmehr dient die Anlage eigenen Zwecken; denn sie soll Strom erzeugen und dem Käufer dadurch eine zusätzliche Einnahmequelle (Einspeisevergütung) verschaffen. Daher gilt nach Auffassung des BGH die 2jährige Verjährungsfrist (BGH, Urteil vom 09.10.2013, Az.: VIII ZR 318/12).
 
 
Das OLG Bamberg hatte hingegen bei einer Freilandanlage eine Gewährleistungsfrist von 5 Jahren anerkannt, da die Annahme eines Bauwerks im Sinn des § 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB naheliegend ist. Denn die Freilandanlage kann nicht von dem Grundstück entfernt werden, ohne dass sie komplett zerlegt und die Unterkonstruktion mit nicht unbeträchtlichem Aufwand entfernt würde. Dass zwischen den einzelnen Modulreihen keine unmittelbare bauliche Verbindung besteht, ist insoweit ebenso ohne Belang wie der Umstand, dass die Module mit der Unterkonstruktion „lediglich“ verschraubt sind (OLG Bamberg, Beschluss vom 12.01.2012, Az.: 6 W 38/11).

Baurecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Samstag, 19. Oktober 2013

Fahrzeugkaufvertrag: Rücktritt nach Inzahlungnahme eines Gebrauchtfahrzeugs

Erfolgt der Erwerb eines Neuwagens oder eines anderes Fahrzeugs durch die „Inzahlungnahme“  eines gebrauchten Fahrzeuges, so liegen darin - selbst wenn zu diesem Zweck zwei getrennte Vertragsurkunden unterzeichnet werden - nicht zwei grundsätzlich selbstständige Verträge mit Verrechnungsabrede, sondern vielmehr ein einheitlicher Kaufvertrag über das zu erwerbende Fahrzeug. Tritt der Käufer eines solchen einheitlichen Kaufvertrages auf Grund eines Sachmangels des von ihm erworbenen Fahrzeugs von dem Kaufvertrag zurück, so grundsätzlich die jeweiligen Leistungen zurückabzuwickeln. Im Rahmen der rücktrittsbedingten Rückabwicklung des Kaufvertrages ist der Käufer ausschließlich so zu stellen, wie er stünde, wenn er den Kaufvertrag nicht abgeschlossen hätte. In den Fällen, in denen der Verkäufer das gebrauchte Fahrzeug des Käufers in Zahlung genommen hat, hat der Käufer darum keinen Anspruch darauf, dass ihm der durch die Inzahlungnahme gleichsam gewährte Anrechnungspreis nach dem Rücktritt in bar ausgezahlt wird, sondern vielmehr allein darauf, dass er sein in Zahlung gegebene Fahrzeug zurückerhält. Das heißt, der Verkäufer hat den in bar gezahlten Kaufpreis (abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die mit dem neuen Fahrzeug gefahrenen Kilometer) zu erstatten und das in Zahlung genommene Altfahrzeug des Käufers zurückzugeben, falls das Fahrzeug noch vorhanden ist bzw. durch den Verkäufer zurückerworben werden kann (LG Koblenz, Urteil vom 28.06.2012, Az.: 1 O 447/10).
 
 

Autorecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal


Mittwoch, 16. Oktober 2013

Urlaubsabgeltung - Wahrung der Ausschlussfrist durch Erhebung einer Kündigungsschutzklage

Ein Arbeitnehmer macht mit der Erhebung einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht die von dem Bestand des Arbeitsverhältnisses abhängenden Ansprüche (hier: Urlaubsabgeltung) geltend und wahrt damit eine arbeitsvertragliche Ausschlussfrist sowohl für die erste Stufe (schriftliche Geltendmachung) als auch für die zweite Stufe (gerichtliche Geltendmachung). Das Bundesarbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.09.2012, Az.: 5 AZR 627/11 entschieden, dass eine tarifvertragliche Ausschlussfrist, die eine rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung vorsieht, verfassungskonform dahingehend auszulegen ist, dass die vom Erfolg einer Bestandschutzstreitigkeit abhängigen Ansprüche bereits mit der Klageeinreichung der Kündigungsschutzklage gerichtlich geltend gemacht sind. Nichts Anderes gilt für die rechtzeitige gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen, die vom Ausgang einer Kündigungsschutzklage abhängen (LAG Niedersachsen, Urteil vom 13.08.2013, Az.: 9 Sa 138/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal - Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal