Samstag, 30. November 2013

Geschwindigkeitsüberschreitung – kein Fahrverbot wenn man das Verkehrsschild übersehen hat!

Die Anordnung eines Fahrverbots wegen grober Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers (z.B. erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitung) kommt nicht in Betracht, wenn die Ordnungswidrigkeit darauf beruht, daß der Betroffene infolge einfacher Fahrlässigkeit ein die Geschwindigkeit begrenzendes Verkehrszeichen übersehen hat und keine weiteren Anhaltspunkte dafür vorliegen, aufgrund derer sich ihm die Geschwindigkeitsbeschränkung hätte aufdrängen müssen (BGH, Az.: 4 StR 638/96, Beschluss vom 11.09.1997). Die Bußgeldstellen und Gerichte brauchen bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung der Frage, ob die Tat auf einem Übersehen des die Vorschriftszeichens beruht, nur auf eine entsprechende Einlassung des Betroffenen nachzugehen. Mithin muss der Betroffene gegenüber der jeweiligen Bußgeldstelle oder in der Gerichtsverhandlung vortragen, dass er das geschwindigkeitsbeschränkende Verkehrszeichen aufgrund von leichter Fahrlässigkeit übersehen hat.
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall – Verweis auf freie Werkstatt bei drohendem Garantieverlust?

Wird ein Fahrzeug im Rahmen eines Verkehrsunfalls beschädigt, kann der Geschädigte von der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung die anfallenden Reparaturkosten einer markengebundenen Fachwerkstatt verlangen und muss sich nicht auf die Reparaturkosten in einer freien Werkstatt verweisen lassen, auch wenn die Reparaturarbeiten dort in technisch gleichwertiger Weise wie in einer markengebundenen Fachwerkstatt ausgeführt werden können, wenn der Geschädigte sein Fahrzeug bisher immer in einer markengebundenen Fachwerkstatt hat warten und reparieren lassen. Bei einer Reparatur in einer freien Werkstatt drohen ihm ansonsten erhebliche Nachteile (z.B. der Verlust der 30-jährigen Durchrostungsgarantie des Fahrzeugherstellers). Den Verlust von Garantien des Fahrzeugherstellers muss der Geschädigte nicht hinnehmen und hat daher einen Anspruch auf Erstattung der (fiktiven) Reparaturkosten in einer markengebundenen Fachwerkstatt (Oberlandesgericht Hamm, Az.: I-24U 147/12, Urteil vom 19.09.2013).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Mittwoch, 27. November 2013

Verkehrsunfall – Mithaftung bei einer Überschreitung der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h?

Ein Fahrer, der mit Erfolg die Unabwendbarkeit eines Unfalls auf der Autobahn geltend machen will, muss sich wie ein „Ideal-Fahrer“ verhalten haben. Ein „Ideal-Fahrer“ fährt nach der Ansicht des OLG Koblenz auf der Autobahn nicht schneller als die Richtgeschwindigkeit von 130 km/h. Überschreitet ein Fahrer die Richtiggeschwindigkeit von 130 km/h, so muss er beweisen, dass der Unfall für ihn auch bei einer Geschwindigkeit von 130 km/h nicht zu vermeiden gewesen wäre, wenn er seinen Schaden zu 100 % ersetzt haben will. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, muss er sich mind. die sog. Betriebsgefahr in Höhe einer Mithaftung von 20 – 30 % anrechnen lassen. Bei Geschwindigkeiten ab 200 km/h muss sich der Fahrer nach der Auffassung des OLG Koblenz sogar eine Mithaftung in Höhe von 40 % anrechnen lassen. Eine Geschwindigkeit im Bereich von 200 km/h ermöglicht es nach der Auffassung des OLG Koblenz nicht mehr, Unwägbarkeiten in der Entwicklung einer regelmäßig durch das Handeln mehrerer Verkehrsteilnehmer geprägten Verkehrssituation rechtzeitig zu erkennen und sich darauf einzustellen (OLG  Koblenz, Urteil vom 14.10.2013, Az.: 12 U 313/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Rückzahlungsansprüche des Mieters wegen unwirksamer Schönheitsreparaturenklausel

Zahlt der Mieter aufgrund einer unwirksamen Schönheitsreparaturenklausel an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen, so unterliegt der sich hieraus ergebende Rückzahlungsanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter der kurzen 6monatigen Verjährung des § 548 Abs. 2 BGB (= Ansprüche des Mieters auf Ersatz von Aufwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in 6 Monaten nach der Beendigung des Mietverhältnisses.). Es macht dabei keinen Unterschied, ob der Mieter - jeweils in Verkennung der Unwirksamkeit der Renovierungsklausel - die Schönheitsreparaturen selbst durchführt beziehungsweise durchführen lässt und vom Vermieter anschließend den hierfür aufgewendeten Betrag fordert, oder ob der Mieter an den Vermieter einen Abgeltungsbetrag für die nicht durchgeführten Schönheitsreparaturen zahlt. Sowohl die geldwerte Sachleistung als auch der Abgeltungsbetrag dienen der Verbesserung der Mietsache und sind deshalb als Aufwendungen auf die Mietsache im Sinne des § 548 Abs. 2 BGB anzusehen (BGH, Urteil vom 20.06.2012, Az.: VIII ZR 12/12).



Mietrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 26. November 2013

Aufhebungsvertrag – Abschluss auch rückwirkend möglich?

Die Arbeitsvertragsparteien können ihr Arbeitsverhältnis mit sofortiger Wirkung oder zu einem zukünftigen oder vergangenen Zeitpunkt auflösen. Eine rückwirkende Auflösungsvereinbarung eines Arbeitsverhältnisses ist jedoch nur dann zulässig, wenn das Arbeitsverhältnis zum Aufhebungszeitpunkt bereits außer Vollzug gesetzt war. Gemäß § 623 BGB bedarf die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Auflösungsvertrag zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Bei einem Vertrag über die Aufhebung eines Arbeitsverhältnisses muss deshalb nach § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB die Unterzeichnung der Parteien auf derselben Urkunde erfolgen. Fehlt es an dieser durch das Gesetz vorgeschriebenen Form, ist ein Aufhebungsvertrag nach § 125 Satz 1 BGB nichtig. Auch ein Vorvertrag auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags bedarf der Schriftform (BAG, Urteil vom 17.12.2009, Az.: 6 AZR 242/09).
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Montag, 25. November 2013

Verstoß gegen Winterreifenpflicht – Bußgelder und Haftung bei Verkehrsunfällen

Seit dem 04.12.2010 besteht gemäß § 2 Abs. 3a StVO eine Winterreifenpflicht für Kraftfahrzeuge. Fahrzeugführer die bei winterlichen Verhältnissen (= Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch sowie Eis- und Reifglätte) ein Fahrzeug mit Sommerreifen führen, müssen mit einem Bußgeld in Höhe von 40,00 Euro rechnen. Wird der Straßenverkehr durch die falsche Bereifung behindert, so muss mit einem Bußgeld in Höhe von 80,00 Euro gerechnet werden (bei einer Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer mit 100,00 Euro und bei einer Unfallverursachung aufgrund der falschen Bereifung sogar mit 120,00 Euro). Eine Winterreifenpflicht über einen bestimmten Jahreszeitraum besteht jedoch nicht. Wer ein Fahrzeug bei winterlichen Verhältnissen mit Sommerreifen lediglich im öffentlichen Straßenverkehr parkt, muss nicht mit einem Bußgeld rechnen. Anhänger müssen nicht mit Winterreifen ausgerüstet werden.
Als Winterreifen werden M+S-Reifen, Reifen, die das sog. „Bergpitkogramm“ mit Schneeflocke sowie Ganzjahresreifen, die den Eigenschaften der Richtlinie 92/23/EWG entsprechen und mit einem M+S-Symbol versehen sind angesehen.
Fährt ein Autofahrer bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen und kommt es zu einem Verkehrsunfall, so ist seine Kaskoversicherung unter Umständen zu einer Leistungskürzung nach § 81 VVG berechtigt, da das Verhalten des Autofahrers als grob fahrlässig eingestuft werden kann. Auch in der Kfz-Haftpflichtversicherung kann es zu einer Mithaftung des geschädigten Autofahrers kommen, wenn er bei winterlicher Witterung mit Sommerreifen in einen Verkehrsunfall verwickelt wurde und er mit Winterreifen den Unfall hätte vermeiden können.

Bußgeld-Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal – Rechtsanwälte Kotz

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Verkehrsunfall mit verbotswidrig fahrendem Fahrradfahrer

Fährt ein Fahrradfahrer verkehrswidrig (z.B. auf der falschen Straßenseite) und kommt es zu einem Verkehrsunfall mit einem motorisierten Verkehrsteilnehmer, so kann der Verkehrsverstoß des Fahrradfahrers so schwer wiegen, dass ihn die alleinige Haftung am Verkehrsunfall trifft und die Betriebsgefahr des motorisierten Verkehrsteilnehmers vollständig zurücktritt (AG München, Urteil vom 12.12.2012, Az.: 345 C 23506/12).



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