Mittwoch, 30. April 2014

Falschparken – Abschleppkosten für Leerfahrt des Abschleppfahrzeugs

Die Kosten für eine Leerfahrt eines Abschleppfahrzeugs sind dem vor dem eingeleiteten Abschleppvorgang erschienenen Falschparker ohne weiteres zuzurechnen, wenn das Abschleppfahrzeug konkret für sein Fahrzeug angefordert worden ist. Die Kosten für eine Leerfahrt dürfen jedoch ausnahmsweise dann nicht erhoben werden, wenn das Abschleppfahrzeug ohne Einbußen für eine effektive Aufgabenerfüllung auf Kosten eines anderen Falschparkers unmittelbar anderweitig eingesetzt werden kann. Dann erweist sich die zusätzliche Berechnung von Kosten für eine Leerfahrt nämlich als nicht mehr erforderlich, weil die Anfahrt des Abschleppfahrzeugs dem Falschparker für das benachbart geparkte, unmittelbar anschließend tatsächlich abgeschleppte Fahrzeug zu Gute kommen und diesem gegenüber in Rechnung gestellt werden kann. Werden in einem solchen Fall die Kosten für die Anfahrt über eine Pauschale für eine Leerfahrt ein weiteres Mal in Ansatz gebracht, widerspricht dies dem Gebot der Verhältnismäßigkeit, wonach das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen ist, dass der Einzelne und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Dienstag, 29. April 2014

Baustellenfahrzeug – Vorsicht vor dichtem Vorbeifahren – Mitverschulden bei Unfall

Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug vorbei, das mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet ist, Warnblinklicht und eine Rundumleuchte eingeschaltet hat, muss der Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Zu den typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen Personen - etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter - die im Straßenverkehr gebotene Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer Arbeitsverrichtung liegt. Dabei muss der Vorbeifahrende zwar umso weniger mit einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges, auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug vorbeifährt, muss seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Kommt es zu einem Unfall, weil der Verkehrsteilnehmer zu dicht am Baustellenfahrzeug vorbeigefahren ist, trägt er ein Mitverschulden am Unfall (LG Saarbrücken, Urteil vom 17.04.2014, Az: 13 S 24/14).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe

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Montag, 28. April 2014

Widerrufsrecht bei Privatbestellung und Angabe der Geschäftsanschrift

Nach Auffassung des Amtsgerichts München hat nur derjenige, der erkennbar als Verbraucher online Waren bestellt, ein Widerrufs- und Rückgaberecht. Bestellt man Ware unter Angabe seiner Geschäftsanschrift, bezahlt man sie später von seinem Privatkonto und läßt man sie sodann an seine Privatanschrift liefern hat man nach Auffassung des AG München kein Widerrufs- oder Rückgaberecht, da es für die Beurteilung der Verbrauchereigenschaft auf den Zeitpunkt des Vertragsschlusses ankommt und nicht auf die Vorgänge nach dem Vertragsschluss (Amtsgericht München, Urteil vom 10.10.2013, Az: 222 C 16325/13).
 
 

Internetrecht Kreuztal/Siegen/Olpe

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Sonntag, 27. April 2014

Unfallschaden am Privatfahrzeug während berufsbedingter Fahrt - Erstattungsanspruch

Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ersatz von Schäden, die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden entstehen. Ein Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des Arbeitgebers handelt es sich u.a., wenn ohne den Einsatz des Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit dessen Unfallgefahr tragen muss oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Ein Arzt, der z.B. im Rahmen der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung abgerufen wird und bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Klinik mit seinem Privatfahrzeug verunglückt, hat grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er es für erforderlich halten durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu benutzen, um rechtzeitig zu erscheinen (LAG Mainz, Az.: 6 Sa 559/12, Urteil vom 23.04.2013 sowie BAG, urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Überstunden - Zahlungsanspruch des Arbeitnehmers

Ein allgemeiner Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber seinem Arbeitgeber auf eine gesonderte Überstundenvergütung für jede Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte Arbeitszeit hinaus besteht zwar grundsätzlich nicht, sie liegt aber nahe, wenn die Über- bzw. Mehrarbeit über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit des Arbeitnehmers hinausgeht. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Über- bzw. Mehrarbeit des Arbeitnehmers zusätzlich zu vergüten, wenn diese Mehrarbeit des Arbeitnehmers nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für Mehrarbeit kann der Arbeitnehmer grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung nach dem Maßstab verlangen, nach dem auch sonst der Lohn berechnet wird. Darlegungs- und beweispflichtig für die geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich der Arbeitnehmer. Daher sollte man sich als Arbeitnehmer genau aufschreiben, an welchen Tagen zu welcher Uhrzeit man Mehrarbeit geleistet und welche Tätigkeiten man genau ausgeübt hat. Auch getätigte Pausen muss der Arbeitnehmer angeben (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 5 Sa 222/13, Urteil vom 04.11.2013).



Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Samstag, 26. April 2014

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot

In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann. Von einem indizierten Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel das der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist und es ihm nicht möglich ist für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ferner wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss. Die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht oder einer Verkehrsberatung können sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht. 
 
 

Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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Haftung des Arbeitnehmers im Arbeitsverhältnis – Beschränkungen

Es kann immer einmal passieren, dass bei einer Arbeitstätigkeit ein Schaden entsteht. Es stellt sich dann die Frage, wann und wie haftet ein Arbeitnehmer für von ihm schuldhaft und/oder pflicht-widrig verursachte Schäden, im Rahmen einer betrieblich veranlassten Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es eine Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten. Unter betrieblich veranlassten Tätigkeiten versteht man solche Tätigkeiten des Arbeitnehmers, die diesem per Arbeitsvertrag übertragen worden sind oder die er im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Keine Haftungsbeschränkung des Arbeitnehmers besteht, wenn er Arbeiten ausführt, die mit seiner betrieblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Schwarzfahrten oder Privatarbeiten im Arbeitgeberbetrieb). Es gelten je nach Verschuldensgrad des Arbeitnehmers unterschiedliche Haftungsbeschränkungen:
1. Bei vorsätzlich verursachten Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.
2. Verursacht ein Arbeitnehmer grob fahrlässig einen Schaden, so besteht ebenfalls eine vollumfängliche Arbeitnehmerhaftung. Ein Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in dem gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Es können dem Arbeitnehmer bei grob fahrlässigen Handlungen jedoch Haftungserleichterungen zugutekommen, wenn sein Einkommen und der entstandene Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zueinander stehen. Eine absolute summenmäßige Haftungsbegrenzung eines Arbeitnehmers lehnt das Bundesarbeitsgericht zwar ab, jedoch wurde im Rahmen von Reformdiskussionen eine Haftungsobergrenze eines Arbeitnehmers von 3 Bruttomonatsgehältern vorgeschlagen.
3. Bei mittlerer Fahrlässigkeit (= Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und Schadenseintritt war bei der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar) hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig zu tragen. Ob und wie der Arbeitnehmer haftet, ist durch eine Abwägung der Gesamtumstände (Vergleich von Schadensanlass und Schadensfolgen) zu ermitteln.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit (= „Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“) haftet der Arbeitnehmer nicht. Die Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers kann durch ein Mitverschulden des Arbeitgebers gemindert sein.
 

 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

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