Ein allgemeiner Rechtsanspruch eines Arbeitnehmers gegenüber
seinem Arbeitgeber auf eine gesonderte Überstundenvergütung für jede
Mehrarbeitszeit oder jede dienstliche Anwesenheitszeit über die vereinbarte
Arbeitszeit hinaus besteht zwar grundsätzlich nicht, sie liegt aber nahe, wenn
die Über- bzw. Mehrarbeit über die persönliche regelmäßige Arbeitszeit des
Arbeitnehmers hinausgeht. Bei Fehlen einer (wirksamen) Vergütungsregelung
verpflichtet § 612 Abs. 1 BGB den Arbeitgeber, geleistete Über- bzw. Mehrarbeit
des Arbeitnehmers zusätzlich zu vergüten, wenn diese Mehrarbeit des
Arbeitnehmers nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. Für Mehrarbeit kann der
Arbeitnehmer grundsätzlich eine zusätzliche Vergütung nach dem Maßstab
verlangen, nach dem auch sonst der Lohn berechnet wird. Darlegungs- und
beweispflichtig für die geleistete Mehrarbeit ist grundsätzlich der
Arbeitnehmer. Daher sollte man sich als Arbeitnehmer genau aufschreiben, an
welchen Tagen zu welcher Uhrzeit man Mehrarbeit geleistet und welche
Tätigkeiten man genau ausgeübt hat. Auch getätigte Pausen muss der Arbeitnehmer
angeben (LAG Rheinland-Pfalz, Az: 5 Sa 222/13, Urteil vom 04.11.2013).

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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