Im Fall ist ein Kind während einer Karussellfahrt unter dem
Sicherheitsbügel eines Karussell gerutscht, wobei sich sein linkes Knie
zwischen dem Bügel und der Wand der Fahrgastkabine verfing und es sich
hierdurch schwere Verletzungen am linken Knie zuzog. Das OLG Oldenburg hat eine
Verkehrssicherungspflichtverletzung des Karussellbetreibers darin gesehen, dass
das Benutzen des Karussells auch dann möglich war, wenn der Sicherheitsbügel
nicht ordnungsgemäß arretiert wurde. Für die ausreichende Fixierung des
Sicherheitsbügels hatte es keine automatische Kontrollfunktion im Karussell
gegeben. Das OLG Oldenburg sah jedoch auch ein Mitverschulden der Eltern in
Höhe von 2/3, da diese den Sicherheitsbügel und ihr Kind nicht hinreichend überprüft/beaufsichtigt
hatten (OLG Oldenburg, Urteil vom 10.04.2014, Az.: 1 U 110/13). Die
Sicherheitsbügel und deren Arretierung in einem Karussell sollten daher von den
Eltern vor der Karussellfahrt nochmals eingehend überprüft werden.
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Kreuztal/Siegen/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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