Sonntag, 6. April 2014

Zusammenstoß zwischen Radfahrer und Fußgänger - Haftungsverteilung

Ein Fußgänger muss ist in einer "faktischen" Fußgängerzone nicht damit rechnen, dass wenn er einen Schritt zur Seite geht oder wenn er seine Gehrichtung ändert, ihm ein Fahrradfahrer verbotswidrig radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholt. Kommt es zu einer Kollision zwischen dem Fußgänger und dem Fahrradfahrer, so trägt der Fahrradfahrer die Alleinschuld am Unfall, da dieser bei Fußgängern stets mit Schreckreaktionen und Unachtsamkeiten rechnen muss (OLG München, Urteil vom 04.10.2013, Az.: 10 U 2020/13).



Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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