Ein Fußgänger muss ist in einer "faktischen"
Fußgängerzone nicht damit rechnen, dass wenn er einen Schritt zur Seite geht
oder wenn er seine Gehrichtung ändert, ihm ein Fahrradfahrer verbotswidrig
radelnd von hinten kommend mit zu geringem Seitenabstand überholt. Kommt es zu
einer Kollision zwischen dem Fußgänger und dem Fahrradfahrer, so trägt der
Fahrradfahrer die Alleinschuld am Unfall, da dieser bei Fußgängern stets mit
Schreckreaktionen und Unachtsamkeiten rechnen muss (OLG München, Urteil vom
04.10.2013, Az.: 10 U 2020/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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