Der durch das Auffahren des hinteren Fahrzeugs beim
Vordermann verursachte Schaden kann bei einem Kettenauffahrunfall hälftig zu
teilen sein, wenn der Ablauf der Zusammenstöße der beteiligten Fahrzeuge nicht
mehr aufzuklären ist. Bei gewöhnlichen Auffahrunfällen spricht regelmäßig der
Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit einem zu geringen
Sicherheitsabstand zum vorausfahrenden Fahrzeug gefahren ist oder zu spät
reagiert hat. Dieser Beweis des ersten Anscheins ist bei Kettenauffahrunfällen nicht
anzuwenden, wenn nicht feststeht, ob das voraus-fahrende Fahrzeug rechtzeitig
hinter seinem Vordermann zum Stehen gekommen ist. In diesem Fall besteht die
Möglichkeit, dass der Vorausfahrende für den auffahrenden Verkehrsteilnehmer
unvorhersehbar und ohne Ausschöpfung des Anhalteweges „ruckartig“ zum Stehen
gekommen ist, in dem er seinerseits auf seinen Vordermann aufgefahren ist.
Mangels Aufklärbarkeit des Unfallgeschehens ist die Betriebsgefahr des
auffahrenden und des vorausfahrenden Fahrzeugs gleich hoch zu bewerten, so dass
eine Haftungsteilung zu gleichen Teilen vorzunehmen ist (OLG Hamm, Urteil vom
06.02.2014, Az.: 6 U 101/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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