Ein Geschädigter verstößt durch die Nichtwahrnehmung einer
günstigeren Reparaturmöglichkeit insbesondere dann nicht gegen seine
Schadensminderungspflicht im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB, wenn es ihm nicht
zuzumuten ist, die beschädigte Sache der Verweisungs-Reparaturwerkstatt zur
Reparatur anzuvertrauen (vgl. BGH NJW 2010, 2725). Diese Voraussetzung ist in
erster Linie gegeben, wenn die niedrigeren Stundenverrechnungssätze
Sonderkonditionen darstellen, die auf einer vertraglichen Vereinbarung zwischen
der Werkstatt und dem Haftpflichtversicherer beruhen. Nach Auffassung des
Landgerichts Hamburg führt jegliche vertragliche Beziehung der gegnerischen Haftpflichtversicherung
zu dem angegebenen Referenzreparaturbetrieb zur Unzumutbarkeit der Verweisung
(Landgericht Hamburg, Az.: 323 S 78/13, Urteil vom 25.03.2014). Ein
Geschädigter kann in diesen Fällen nicht auf eine Reparatur seines Fahrzeugs in
der von der gegnerischen Versicherung angegebenen Werkstatt verwiesen werden.
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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