Die Entscheidung eines Arbeitgebers eine Betriebsrente von
ehemaligen Arbeitnehmern trotz eines Anstieges des Verbraucherpreisindexes oder
des Anstiegs der Nettolöhne vergleichbarer Arbeitnehmer des Unternehmens nicht
anzupassen, kann zulässig sein. Nach § 16 Abs. 1 BetrAVG hat der Arbeitgeber
alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen
Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden;
dabei sind insbesondere die Belange der Betriebsrentenempfänger und die
wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen. Danach ist der Arbeitgeber
zur Anpassung der Betriebsrente nicht verpflichtet, wenn er annehmen darf, dass
es ihm mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nicht möglich sein wird, den
Teuerungsausgleich aus den Unternehmenserträgen in der Zeit bis zum nächsten Anpassungsstichtag
aufzubringen (BAG, Urteil vom 15.04.2014, Az.: 3 AZR 51/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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