Fährt ein Verkehrsteilnehmer an einem Baustellenfahrzeug
vorbei, das mit weiß-rot-weißen Warneinrichtungen gekennzeichnet ist,
Warnblinklicht und eine Rundumleuchte eingeschaltet hat, muss der
Vorbeifahrende mit typischen Gefahren einer Baustelle oder
Baustelleneinrichtung rechnen und sein Verhalten darauf einstellen. Zu den
typischen, in Betracht zu ziehenden Gefahren gehört unter solchen Umständen
auch das Risiko, dass die bei Einsatz eines Baustellenfahrzeugs tätigen
Personen - etwa Straßenwärter oder Bauarbeiter - die im Straßenverkehr gebotene
Sorgfalt nicht stets in jeder Hinsicht beachten, weil ihr Hauptaugenmerk auf ihrer
Arbeitsverrichtung liegt. Dabei muss der Vorbeifahrende zwar umso weniger mit
einem Verkehrsverstoß rechnen, je schwerer dieser wiegt. Ein unvorsichtiges,
auch weites Öffnen der Tür liegt nach der Lebenserfahrung jedoch noch im Rahmen
der bei solchen Tätigkeiten typischerweise zu erwartender Nachlässigkeiten. Ein
Verkehrsteilnehmer, der an einem solchermaßen gekennzeichneten Fahrzeug
vorbeifährt, muss seinen Seitenabstand dementsprechend bemessen. Kommt es zu
einem Unfall, weil der Verkehrsteilnehmer zu dicht am Baustellenfahrzeug
vorbeigefahren ist, trägt er ein Mitverschulden am Unfall (LG Saarbrücken,
Urteil vom 17.04.2014, Az: 13 S 24/14).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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