Eine übermäßige Beanspruchung einer Mietwohnung wird von der
Rechtsprechung dann angenommen, wenn sie über das für den einzelnen Raum
vereinbarte oder übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich
hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder
einem erhöhten Schadensrisiko führt, wie etwa beim Halten zahlreicher Haustiere
in einer Mietwohnung. In vielen Privathaftpflichtversicherungen sind
Schadensfälle von dem Versicherungsumfang ausgeschlossen, die auf eine Abnutzung,
einen Verschleiß und eine übermäßige Beanspruchung zurückzuführen sind. Eine
den Privathaftpflichtversicherungsschutz ausschließende übermäßige
Beanspruchung einer Mietwohnung liegt vor, wenn ein Versicherungsnehmer in der
von ihm gemieteten Wohnung mehrere Katzen tagsüber unbeaufsichtigt hält und
dadurch erhebliche Substanzschäden durch Verunreinigung entstehen
(Oberlandesgericht Saarbrücken, Az: 5 W 72/13, Beschluss vom 09.09.2013).
Versicherungsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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