Bei Abschluss eines
Unfallversicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im
Versicherungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sonst die
Unfallversicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von
diesem zurücktreten kann.
Der Versicherungsschutz in der
Unfallversicherung gilt in der Regel für Unfälle auf der ganzen Welt. Ein
Unfall liegt vor, wenn der Versicherte durch ein plötzlich von außen auf seinen
Körper wirkendes Ereignis (Unfall) unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung
erleidet.
Als Unfall im Sinne der
Unfallversicherung gilt auch, wenn durch eine erhöhte Kraftanstrengung an
Gliedmaßen oder an der Wirbelsäule ein Gelenk verrenkt wird oder Muskeln,
Sehnen, Bänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Nach einem
schwerwiegenden Unfall ist der Versicherte dazu verpflichtet, unverzüglich
einen Arzt zu konsultieren und die Unfallversicherung vom Unfall zu
unterrichten. Der Versicherte muss sich zudem von den von der
Unfallversicherung beauftragten Ärzten untersuchen lassen.
Ist der Versicherte durch den
Unfall verstorben, so muss der Unfallversicherung der Unfalltod nach den
Versicherungsbedingungen in der Regel innerhalb von 48 Stunden gemeldet werden.
Der Versicherte hat einen Anspruch auf eine versicherte Übergangsleistung, wenn
6/9 Monate (je nach Vertrag) nach dem Unfall noch ununterbrochen eine
unfallbedingte Minderung seiner Leistungsfähigkeit von mehr als 50 % besteht.
Die Unfallversicherung ist zur
Vorschussleistung verpflichtet, sobald der Leistungsanspruch des Versicherten
dem Grunde nach feststeht. Achtung: In den Versicherungsvertragsbedingungen ist
häufig vereinbart, dass eine Invaliditätsleistung von der Unfallversicherung
nur dann zu erbringen ist, wenn die unfallbedingte Invalidität innerhalb eines
Jahres nach dem Unfall bei dem Versicherten eingetreten ist und innerhalb von
15-18 Monaten (teilweise 36 Monatsfrist) nach dem Unfall von einem Arzt
schriftlich festgestellt und vom Versicherten gegenüber der Unfallversicherung
geltend gemacht worden ist. Es handelt sich hierbei um eine Ausschlussfrist, so
dass bei einer Fristversäumung kein Anspruch mehr gegenüber der
Unfallversicherung besteht!
Der Versicherte und die
Unfallversicherung sind dazu berechtigt, den Grad der Invalidität jährlich,
längstens bis zu 3 Jahren nach dem Unfalleintritt, erneut ärztlich bemessen zu
lassen.
Weitere Informationen zum
Versicherungsrecht finden Sie unter:

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