Eine private
Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt an die versicherte Person eine
Berufsunfähigkeitsrente, wenn diese nach Beginn der Versicherung berufsunfähig
wird. Bei Abschluss des Versicherungsvertrages müssen alle Gesundheitsfragen im
Versicherungsantrag unbedingt wahrheitsgemäß beantwortet werden, da sonst die
Versicherung den Vertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten bzw. von diesem
zurücktreten kann. Berufsunfähig ist eine versicherte Person, wenn sie ihren
zuletzt ausgeübten Beruf, infolge von Krankheit, Körperverletzung oder mehr als
altersentsprechendem Kräfteverfall ganz oder teilweise auf Dauer nicht mehr
ausüben kann. Maßgebend ist insoweit, wie sich die gesundheitlichen
Beeinträchtigungen in der konkreten Berufsausübung bei der versicherten Person
auswirken. In der Regel machen die Berufsunfähigkeitsversicherungen ihre
Leistungspflicht von einer mind. 50 %igen Berufsunfähigkeit der versicherten
Person abhängig. Der Grad der Berufsunfähigkeit wird regelmäßig dadurch
bestimmt, dass durch einen medizinischen Gutachter festgestellt wird, welche
Tätigkeiten mit welchem zeitlichen Anteil für die versicherte Person unzumutbar
sind und dass die unzumutbaren Tätigkeiten mit den zumutbaren Tätigkeiten ins
Verhältnis gesetzt werden. Die Berufsunfähigkeit der versicherten Person muss
auf Dauer bestehen. Auf Dauer liegt eine Berufsunfähigkeit vor, wenn bei der
versicherten Person ärztlicherseits festgestellt wird, dass mit einer
Wiederherstellung ihrer Arbeitskraft nach dem heutigen Stand der Medizin
voraussichtlich nicht mehr zu rechnen ist. Diese Beurteilung stellt eine
medizinische Prognose dar. Viele Versicherungen fordern als Voraussetzung für
ihre Leistungspflicht zudem noch, dass die versicherte Person über die
Berufsunfähigkeit hinaus außerstande ist, eine andere Tätigkeit auszuüben, zu
der sie aufgrund ihrer Ausbildung und Fähigkeiten in der Lage ist und die ihrer
bisherigen Lebensstellung entspricht (sog. Verweisungsklausel).
Versicherte müssen in diesen
Fällen um eine Versicherungsleistung zu erhalten noch nachweisen, dass sie auch
keine anderen Berufstätigkeiten mehr ausüben können. Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag verjähren gemäß § 195 BGB in 3 Jahren.
Weitere Informationen zum
Versicherungsrecht finden Sie unter:

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