Wiederholte Verspätungen eines
Arbeitnehmers können eine ordentliche verhaltensbedingte Kündigung
rechtfertigen, wenn der Arbeitnehmer bereits zuvor wegen häufiger Verspätungen
durch den Arbeitgeber abgemahnt worden ist (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom
13.01.2011, Az: 10 Sa 445/10; BAG, Urteil vom 15.11.2001, Az: 2 AZR 609/00).
Durch das unpünktliche Erscheinen
am Arbeitsplatz verletzt der Arbeitnehmer seine arbeitsvertragliche
Verpflichtung, die Arbeit mit Beginn der betrieblichen Arbeitszeit aufzunehmen.
Der Arbeitgeber kann dem Arbeitnehmer dieses vertragswidrige Verhalten
vorwerfen, wenn der Arbeitnehmer die Verspätung zu vertreten bzw. selbst
verschuldet hat. Bereits eine geringfügige Verspätung ist geeignet einen
Kündigungsgrund im Sinne von § 1 Abs. 2 Kündigungsschutzgesetz darzustellen,
sofern der Arbeitnehmer bereits zuvor mehrmals unpünktlich zur Arbeit
erschienen und einschlägig abgemahnt worden ist.
Wiederholt schuldhaft verspätetes
Erscheinen des Arbeitnehmers kann sogar eine außerordentliche (fristlose)
Kündigung gemäß § 626 Abs. 1 BGB rechtfertigen, wenn die Verspätungen den Grad
und das Ausmaß einer beharrlichen Arbeitsweigerung erreicht haben. Das ist
insbesondere dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer trotz Abmahnung wiederum
schuldhaft verspätet am Arbeitsplatz erscheint und sich daraus sein
nachhaltiger Wille ergibt, den arbeitsvertraglichen Verpflichtungen nicht
nachkommen zu wollen.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe
Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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