Gemäß § 45m Abs. 1 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes haben
Gewerbetreibende einen Anspruch auf einen kostenlosen Eintrag unter ihrer
Geschäftsbezeichnung im Teilnehmerverzeichnis des Telefonbuches. Zum „Namen“ im
Sinne dieser Vorschrift zählt auch die Geschäftsbezeichnung, unter der ein
Teilnehmer ein Gewerbe betreibt, für das der Telefonanschluss besteht. Denn
diese Angabe ist erforderlich, um den Gewerbetreibenden, der als solcher - und
nicht als Privatperson - den Anschluss unterhält, als Teilnehmer identifizieren
zu können. Dies gilt nicht nur für juristische Personen, Kaufleute, die einen
handelsrechtlichen Namen (Firma) führen oder in die Handwerksrolle eingetragene
Handwerker, sondern auch für sonstige Gewerbetreibende, die eine
Geschäftsbezeichnung führen. Es ist kein sachlicher Grund dafür ersichtlich,
beim Eintragungsanspruch des § 45m Abs. 1 Satz 1 TKG danach zu unterscheiden,
ob ein Geschäftsname im Handelsregister oder in der Handwerksrolle eingetragen
ist oder ob dies nur deswegen nicht der Fall ist, weil der Unternehmer weder
ein Handelsgeschäft noch ein Handwerk betreibt. Entscheidend ist vielmehr, ob
ein im Verkehr tatsächlich gebrauchter Geschäftsname besteht, dem für die
Identifizierung des Gewerbetreibenden - in dieser Funktion - ein maßgebliches
Gewicht zukommt (BGH, Urteil vom
17.04.2014, Az.: III ZR 87/13; III ZR 182/13; III ZR 201/13).
Rechtsanwälte Kotz – Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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