Der EuGH sieht in der EU-Richtlinie 2006/24/EG zur
Vorratsspeicherung von Daten und der Gestattung des Zugangs der zuständigen
nationalen Behörden zu ihnen einen besonders schwerwiegenden Eingriff in die
Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener
Daten. Außerdem ist der Umstand, dass die Vorratsspeicherung der Daten und ihre
spätere Nutzung vorgenommen werden, ohne dass der Teilnehmer oder der
registrierte Benutzer darüber informiert wird, geeignet, bei den Betroffenen
das Gefühl zu erzeugen, dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen
Überwachung ist. Mit seinem heutigen Urteil erklärt der EuGH die Richtlinie daher
für ungültig (EuGH, Urteil vom 08.04.2014, Az.: C-293/12 und C-594/12). Da der EuGH
die zeitliche Wirkung seines Urteils nicht begrenzt hat, wird die Ungültigkeitserklärung
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Richtlinie wirksam.
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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