Bei unverhältnismäßig hohen Mängelbeseitigungskosten ist der
Schadensersatzanspruch des Käufers eines Grundstücks/Hauses gegenüber Verkäufer
auf den Ersatz des mangelbedingten Minderwerts des Grundstücks beschränkt. Grundsätzlich
kann der Käufer von dem Verkäufer Ersatz der zur Beseitigung eines Mangels
erforderlichen Kosten verlangen. Sind die zur Mängelbeseitigung erforderlichen
Kosten jedoch unverhältnismäßig hoch, ist zum Schutz des Verkäufers der
Schadensersatzanspruch auf den mangelbedingten Minderwert der Kaufsache
beschränkt. Die Annahme der Unverhältnismäßigkeit der Mängelbeseitigung bzw.
der dafür erforderlichen Kosten setzt eine umfassende Würdigung aller Umstände
des Einzelfalls voraus. Bei Grundstückskaufverträgen kann als erster
Anhaltspunkt davon ausgegangen werden, dass Mängelbeseitigungskosten
unverhältnismäßig sind, wenn sie entweder den Verkehrswert des Grundstücks in
mangelfreiem Zustand oder 200% des mangelbedingten Minderwerts übersteigen. Stellt
sich erst im Nachhinein heraus, dass die Mängelbeseitigungskosten höher als
erwartet sind, steht dies einer Ersatzpflicht des Verkäufers nur dann entgegen,
wenn ein wirtschaftlich denkender Käufer die Arbeiten auch unter
Berücksichtigung der bereits angefallenen Kosten nicht fortführen würde oder
fortgeführt hätte. Das Prognoserisiko des Käufers trägt der Verkäufer (BGH, Urteil
vom 04.04.2014, Az.: V ZR 275/12).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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