In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im
Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit
unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von
31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots nur
zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck
beim Betroffenen mit einer empfindlichen Geldbuße nicht erreicht werden kann.
Von einem indizierten Fahrverbot als Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme kann
von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen
werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl für sich
genommen, gewöhnlicher oder durchschnittlicher Umstände vorliegen, wie zum
Beispiel das der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen ist
und es ihm nicht möglich ist für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer
einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Ferner wenn das
Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte
Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der
Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses
durch den Arbeitgeber rechnen muss. Die Teilnahme an einem Verkehrsunterricht
oder einer Verkehrsberatung können sich positiv auswirken und zu einem Absehen
vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die
Regelgeldbuße angemessen erhöht.
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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