Schlägt ein in einer Mietwohnung
verlegter Teppich Wellen oder Falten und geht von dem Teppich daher eine
Stolpergefahr aus, kann der Mieter die Bruttomiete um 5 % nach § 536 Abs. 1 BGB
mindern (Landgericht Darmstadt, Urteil vom 06.09.2013, Az.: 6 S 17/13). Die
Mietminderung tritt bei Vorliegen eines Mietmangels „automatisch“ ein. Sie ist
somit nicht davon abhängig, dass der Mieter sein Mietminderungsrecht
tatsächlich ausübt. Davon zu unterscheiden ist jedoch die Frage, ob die
Mietminderung wegen der Verletzung einer Anzeigepflicht des Mieters ausgeschlossen
ist. Es ist eine Obliegenheit des Mieters, den Vermieter unverzüglich darüber
zu informieren, wenn sich während des Mietverhältnisses ein Mangel zeigt. Der
Mieter sollte daher unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, dem Vermieter
die bestehenden Mängel der Mietwohnung anzeigen. Der Mieter muss hierbei die
bestehenden Mängel so genau beschreiben, dass der Vermieter in der Lage ist,
die bestehenden Mängel nachzuvollziehen und entsprechende Reparatur- bzw.
Überprüfungsmaßnahmen in Auftrag zu geben. Unterlässt der Mieter die Mängelanzeige,
ist er nicht dazu berechtigt eine Mietminderung geltend zu machen, wenn der Vermieter
infolge der fehlenden Mängelanzeige den Mangel nicht beseitigen konnte. Die
Anzeigepflicht entfällt nur dann, wenn der Mangel dem Vermieter bekannt war
oder „hätte bekannt sein müssen“. Das Recht zur Mietminderung kann dem Mieter
auch nicht durch eine abweichende Regelung im Mietvertrag genommen werden.
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104 – 106
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen