Das Stechen einer Tätowierung stellt tatbestandlich eine
Körperverletzung dar. Die rechtfertigende Einwilligung des Auftraggebers
bezieht sich auf eine technisch und gestalterisch mangelfreie Herstellung. Da
es um Arbeiten geht, deren Duldung für den Auftraggeber mit körperlichen
Schmerzen verbunden ist und deren Schlechterfüllung gesundheitliche
Beeinträchtigungen nach sich ziehen kann, kommt dem Vertrauen in die
Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers eine besondere Bedeutung zu. Verständliche
Bedenken gegen die Leistungsfähigkeit des Auftragnehmers sind deshalb eher als
bei anderen Werken geeignet, eine Nachbesserungsverweigerung des Auftraggebers
zu rechtfertigen. Unzumutbar ist eine Nacherfüllung in diesem Zusammenhang,
wenn aus der maßgeblichen objektiven Sicht des Auftraggebers das Vertrauen in
die ordnungsgemäße Durchführung der Mängelbeseitigung nachhaltig erschüttert
ist. Die Folgen eines erfolglosen Nachbesserungsversuches, die bei anderen
Werken in der Regel überschaubar sind, können bei Tätowierungen gravierend sein.
Der Auftraggeber kann daher bei mangelhaft ausgeführten Tätowierungen sofort
vom Werkvertrag zurücktreten und Schadensersatz und Schmerzensgeld vom
Auftragnehmer verlangen (Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 05.03.2014, Az.: 12
U 151/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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