Der tätliche Angriff auf einen Vorgesetzten oder einen
Arbeitskollegen ist ein an sich geeigneter Sachverhalt, um sogar eine
außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Denn es handelt sich hierbei um
eine schwerwiegende Verletzung der arbeitsvertraglichen Nebenpflichten. Der
Arbeitgeber ist nicht nur allen Arbeitnehmern gegenüber verpflichtet, dafür
Sorge zu tragen, dass sie keinen Tätlichkeiten ausgesetzt sind, sondern hat
auch ein eigenes Interesse daran, dass die betriebliche Zusammenarbeit nicht
durch tätliche Auseinandersetzungen beeinträchtigt wird und nicht durch
Verletzungen Arbeitskräfte ausfallen. Ein tätlicher Angriff auf einen
Vorgesetzten oder Arbeitskollegen hat mithin auch Auswirkungen auf das
Arbeitsverhältnis, wenn er außerhalb des dem Arbeitnehmer zugewiesenen
örtlichen oder räumlichen Arbeitsplatzes erfolgt; dies ergibt sich aus der
Zugehörigkeit beider Arbeitnehmer zu dem Betrieb desselben Arbeitgebers. Ob die
Auswirkungen so gravierend sind, dass sie die sofortige Beendigung des
Arbeitsverhältnisses oder nur eine fristgerechte Kündigung rechtfertigen, ist
anhand der Einzelfallumstände zu entscheiden. Bei schweren Tätlichkeiten
gegenüber einem Vorgesetzten oder einem Arbeitskollegen bedarf es vor dem Ausspruch
einer Kündigung regelmäßig keiner Abmahnung. Denn der Arbeitnehmer weiß von
vornherein, dass der Arbeitgeber ein derartiges Fehlverhalten missbilligt
(LAG Mainz, Az.: 5 Sa 433/13, Urteil vom
30.01.2014).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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