Es kann immer einmal passieren,
dass bei einer Arbeitstätigkeit ein Schaden entsteht. Es stellt sich dann die
Frage, wann und wie haftet ein Arbeitnehmer für von ihm schuldhaft und/oder
pflicht-widrig verursachte Schäden, im Rahmen einer betrieblich veranlassten
Tätigkeit. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gibt es eine
Haftungsbeschränkung für Arbeitnehmer bei betrieblich veranlassten Tätigkeiten.
Unter betrieblich veranlassten Tätigkeiten versteht man solche Tätigkeiten des
Arbeitnehmers, die diesem per Arbeitsvertrag übertragen worden sind oder die er
im Interesse des Arbeitgebers für den Betrieb ausführt. Keine Haftungsbeschränkung
des Arbeitnehmers besteht, wenn er Arbeiten ausführt, die mit seiner
betrieblichen Tätigkeit in keinem Zusammenhang stehen (z.B. Schwarzfahrten oder
Privatarbeiten im Arbeitgeberbetrieb). Es gelten je nach Verschuldensgrad des
Arbeitnehmers unterschiedliche Haftungsbeschränkungen:
1. Bei vorsätzlich verursachten
Schäden haftet der Arbeitnehmer in vollem Umfang.
2. Verursacht ein Arbeitnehmer
grob fahrlässig einen Schaden, so besteht ebenfalls eine vollumfängliche
Arbeitnehmerhaftung. Ein Arbeitnehmer handelt grob fahrlässig, wenn er die im
Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich
hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was in dem gegebenen Fall jedem hätte
einleuchten müssen. Es können dem Arbeitnehmer bei grob fahrlässigen Handlungen
jedoch Haftungserleichterungen zugutekommen, wenn sein Einkommen und der
entstandene Schaden in einem deutlichen Missverhältnis zueinander stehen. Eine
absolute summenmäßige Haftungsbegrenzung eines Arbeitnehmers lehnt das
Bundesarbeitsgericht zwar ab, jedoch wurde im Rahmen von Reformdiskussionen
eine Haftungsobergrenze eines Arbeitnehmers von 3 Bruttomonatsgehältern vorgeschlagen.
3. Bei mittlerer Fahrlässigkeit
(= Sorgfaltspflicht außer Acht gelassen und Schadenseintritt war bei der gebotenen
Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar) hat der Arbeitnehmer den Schaden anteilig
zu tragen. Ob und wie der Arbeitnehmer haftet, ist durch eine Abwägung der
Gesamtumstände (Vergleich von Schadensanlass und Schadensfolgen) zu ermitteln.
4. Bei leichter Fahrlässigkeit (=
„Sich-Vergreifen“ oder „Sich-Vertun“) haftet der Arbeitnehmer nicht. Die
Schadensersatzpflicht des Arbeitnehmers kann durch ein Mitverschulden des
Arbeitgebers gemindert sein.
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe
– Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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