Bezeichnet ein Arbeitnehmer gegenüber anderen Arbeitnehmern den
gemeinsamen Chef in Telefonaten als "Heini", "Pisser" und
"hinterfotzig", so rechtfertigen diese Worte nicht eine fristlose bzw.
fristgerechte Kündigung des Arbeitnehmers, da ein Arbeitnehmer nicht dazu
verpflichtet ist, ausschließlich positiv über seinen Arbeitgeber zu denken und
zu sprechen. Ferner waren die Worte in Telefonaten gefallen, die keine
Außenwirkung auf das Betriebsklima hatten und dieses somit nicht massiv
beeinträchtigten konnten (Arbeitsgericht Essen, Urteil vom 27.09.2013, Az.: 2
Ca 3550/12).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen