Eine kostenpflichtige Abschleppmaßnahme bei einem Fahrzeug,
das verbotswidrig an einem mit einem absoluten Haltverbot ausgeschilderten
Taxenstand abgestellt wurde, darf regelmäßig auch ohne Einhaltung einer
bestimmten Wartezeit eingeleitet werden. Nach den konkreten Umstände des
Einzelfalls kann es allerdings ausnahmsweise geboten sein, mit der Einleitung
der Abschleppmaßnahme abzuwarten, etwa wenn zum Zeitpunkt der Entscheidung über
die Abschleppanordnung konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass der
verantwortliche Fahrzeugführer kurzfristig wieder am Fahrzeug erscheinen (z.B. es
liegt ein Zettel mit Mobilfunknummer hinter der Windschutzscheibe) und es
unverzüglich selbst entfernen wird (BVerwG, Urteil vom 09.04.2014, Az.: 3 C
5.13).
Bußgeld Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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