Eltern genügen ihrer Aufsichtspflicht über ein normal
entwickeltes 13-jähriges Kind, das ihre grundlegenden Gebote und Verbote
befolgt, regelmäßig bereits dadurch, dass sie das Kind über die
Rechtswidrigkeit einer Teilnahme an Internettauschbörsen belehren und ihm eine
Teilnahme daran verbieten. Eine Verpflichtung der Eltern, die Nutzung des
Internets durch das Kind zu überwachen, den Computer des Kindes zu überprüfen
oder dem Kind den Zugang zum Internet (teilweise) zu versperren, besteht
grundsätzlich nicht. Zu derartigen Maßnahmen sind Eltern erst verpflichtet,
wenn sie konkrete Anhaltspunkte dafür haben, dass das Kind dem Verbot
zuwiderhandelt (BGH, Urteil vom 15.11.2012, Az. I ZR 74/12).
Internetrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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