Vereinbart ein Auftraggeber mit einem Handwerker, dass ein
Auftrag „schwarz“ ohne Rechnung abgerechnet werden soll, so kann der Handwerker
für seine erbrachten Werkleistungen vom Auftraggeber keine Bezahlung verlangen,
da sowohl der Auftraggeber als auch der Handwerker bewusst gegen § 1 Abs. 2 Nr.
2 SchwarzArbG verstoßen haben. Der gesamte Werkvertrag ist damit wegen
Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot nichtig, so dass ein vertraglicher
Werklohnanspruch des Handwerkers gegenüber dem Auftraggeber nicht gegeben ist (vgl.
BGH, Urteil vom 01.08.2013, Az.: VII ZR 6/13). Dies gilt auch für die Fälle, in
denen nur ein Teil des Auftrages „schwarz“ abgerechnet wird und der übrige
Auftrag über eine Rechnung mit Umsatzsteuerausweis abgerechnet wird.
Dem Handwerker steht gegenüber dem Auftraggeber auch kein
Anspruch auf Ausgleich der Bereicherung des Auftraggebers zu, die darin
besteht, dass er die Werkleistung erhalten hat. Zwar kann ein Handwerker, der
aufgrund eines nichtigen Vertrags Leistungen erbracht hat, von dem Auftraggeber
grundsätzlich die Herausgabe dieser Leistungen, und wenn dies nicht möglich
ist, Wertersatz verlangen. Dies gilt jedoch gemäß § 817 Satz 2 BGB nicht, wenn
der Handwerker mit seiner Leistung gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen hat.
Der Handwerker kann somit in den Schwarzarbeitsfällen keinerlei Ansprüche
gegenüber dem Auftraggeber geltend machen (BGH, Urteil vom 10.04.2014, Az.: VII
ZR 241/13).
Baurecht Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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