Legt ein Mieter seinem künftigen Vermieter eine gefälschte Vorvermieterbescheinigung
(= Bescheinigung des alten Vermieters darüber, wie lange das bisherige Mietverhältnis
des Mieters gedauert hat und ob der Mieter die Kaution und die Miete pünktlich
gezahlt hat sowie ob er seinen sonstigen Verpflichtungen aus dem Mietvertrag
nachgekommen ist) vor, begeht er damit eine erhebliche (vor-)vertragliche
Pflichtverletzung, die den neuen Vermieter dazu berechtigten den geschlossenen
Mietvertrag fristlos zu kündigen (BGH, Urteil vom 09.04.2014, Az.: VIII ZR
107/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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