Allein aus politischen Äußerungen des Betroffenen gegenüber
Behörden bzw. der Fahrerlaubnisbehörde können sich grundsätzlich keine Bedenken
gegen seine körperliche oder geistige Fahreignung im Sinne des § 11 Abs. 2 FeV
ergeben. Dies gilt auch dann, wenn die politischen Äußerungen unausgegoren,
abwegig und abstrus erscheinen. Die Fahrerlaubnisbehörde kann dem
Führerscheininhaber aufgrund seiner politischen Äußerungen daher nicht die
Fahrerlaubnis entziehen (VG Sigmaringen, Beschluss vom 27.11.2012, Az.: 4 K
3172/12).
Führerscheinrecht – Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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