Nach der Straßenverkehrsordnung stellt ein Überholen unter
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit keinen Verstoß gegen ein gesetzliches
Überholverbot dar, sondern lediglich einen Geschwindigkeitsverstoß. Wer unter Überschreiten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit eines anderes Fahrzeug überholt, muss sich im Falle eines
Unfalls jedoch dann einen Verstoß gegen ein sogenanntes „faktisches
Überholverbot“ vorhalten lassen, wenn sich der Unfall beim Einhalten der zulässigen
Höchstgeschwindigkeit nicht ereignet hätte. Ein „faktisches Überholverbot“
schützt nur die von einem gesetzlichen Überholverbot geschützten
Verkehrsteilnehmer und nicht solche, die von einer Parkplatzausfahrt in die
Straße einbiegenden Verkehrsteilnehmer (OLG Hamm, Urteil vom 04.02.2014, Az.: 9
U 149/13).
Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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