Im vorliegenden Fall verletzte sich ein Fitnessstudiomitglied
bei einem Fahrradsturz am rechten Ellenbogen. Das Mitglied konnte aufgrund der
unfallbedingten Verletzungen auf unbestimmte Zeit nicht mehr am Fitnessprogramm
teilnehmen und kündigte daher den bestehenden Vertrag fristlos. Das
Fitnessstudio wies die Kündigung zurück und war der Auffassung, dass eine
außerordentliche Kündigung des Vertrages nur dann gerechtfertigt ist, wenn jede
sportliche Betätigung krankheitsbedingt auf Dauer ausgeschlossen ist. Im
vorliegenden Fall wäre dem Mitglied noch ein moderates Training bzw. die
Nutzung des umfangreichen Wellnessbereiches möglich gewesen. Nach Auffassung
des Amtsgerichts München war die fristlose Kündigung des Fitnessstudiovertrages
jedoch gerechtfertigt. Ein wichtiger Grund zur Kündigung eines Fitnessstudiovertrages
(sog. Dauerschuldverhältnis) liegt vor, wenn dem kündigenden Teil, unter
Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der
beiderseitigen Interessen, die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur
vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet
werden kann. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn einem der
Vertragspartner aus Gründen, die nicht in seinem Verantwortungsbereich liegen,
eine weitere Nutzung der Leistungen des anderen Vertragspartners nicht mehr
zumutbar ist. Im vorliegenden Fall hatte der behandelnde Arzt des Mitglieds ein
Trainieren im Fitnessstudio für nicht sinnvoll erachtet und hat dies dem
Mitglied attestiert. Nach Auffassung des Amtsgerichts München durfte das
Mitglied dem Rat seines Arztes vertrauen und daher den bestehenden
Fitnessstudiovertrag fristlos kündigen (Amtsgericht München, Urteil vom 12.06.2013,
Az.: 113 C 27180/11).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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