Das Arbeitsverhältnis eines Berufskraftfahrers kann aus
verhaltensbedingten Gründen fristgerecht gekündigt werden, wenn er ein Firmenfahrzeug
unter Alkoholeinfluss führt (im Fall 0,64 Promille). Durch die Alkoholfahrt hat
der Arbeitnehmer seine arbeitsvertraglichen Pflichten schwerwiegend und in
vorwerfbarer Weise verletzt. Der Arbeitgeber darf von dem Arbeitnehmer erwarten,
dass dieser nüchtern das Firmenfahrzeug führt. Eine bestehende
Alkoholerkrankung kann den Arbeitnehmer nicht entlasten. Das Fehlverhalten des
Arbeitnehmers wiegt auch derart schwer, dass ihm vom Arbeitgeber nicht zuvor
eine Abmahnung hätte erteilt werden müssen (Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom
03.04.2014, Az.: 24 Ca 8017/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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