Ein Arbeitnehmer hat einen Anspruch auf Ersatz von Schäden,
die ihm bei Erbringung der Arbeitsleistung ohne Verschulden entstehen. Ein Arbeitgeber
muss dem Arbeitnehmer daher an dessen Fahrzeug entstandene Unfallschäden
ersetzen, wenn das Fahrzeug mit Billigung des Arbeitgebers in dessen
Betätigungsbereich eingesetzt wurde. Um einen Einsatz im Betätigungsbereich des
Arbeitgebers handelt es sich u.a., wenn ohne den Einsatz des
Arbeitnehmerfahrzeugs der Arbeitgeber sein eigenes Fahrzeug einsetzen und damit
dessen Unfallgefahr tragen muss oder wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer
auffordert, das eigene Fahrzeug für eine Fahrt zu nutzen. Ein Arzt, der z.B. im
Rahmen der vom Arbeitgeber angeordneten Rufbereitschaft zur Arbeitsleistung
abgerufen wird und bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Klinik mit seinem
Privatfahrzeug verunglückt, hat grundsätzlich einen Anspruch gegen seinen
Arbeitgeber auf Ersatz des Unfallschadens, wenn er es für erforderlich halten
durfte, seinen privaten Wagen für die Fahrt zur Arbeitsstätte zu benutzen, um
rechtzeitig zu erscheinen (LAG Mainz, Az.: 6 Sa 559/12, Urteil vom 23.04.2013
sowie BAG, urteil vom 22.06.2011, Az.: 8 AZR 102/10).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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