Sonntag, 29. Juni 2014

Verkehrsunfall - Verweisung auf freie Werkstatt als Reparaturwerkstatt zulässig?


Grundsätzlich kann der Geschädigte nach einem Verkehrsunfall den erforderlichen Reparaturaufwand auch fiktiv auf der Basis eines Sachverständigengutachtens berechnen und gegenüber der gegnerischen Versicherung abrechnen. Dabei sind die Stundenverrechnungssätze einer markengebundenen Werkstatt zu ersetzen. Der Geschädigte kann allerdings aufgrund seiner Schadensminderungspflicht nach § 254 Abs. 2 S. 2 BGB bei technischer Gleichwertigkeit auf eine freie Werkstatt verwiesen werden, wenn ihm dies zumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn das Fahrzeug älter als 3 Jahre ist und nicht regelmäßig in einer Markenwerkstatt gewartet und repariert wurde. Voraussetzung für eine Verweisung auf eine freie Werkstatt ist, dass die alternative Reparaturwerkstatt "mühelos und ohne weiteres zugänglich" ist. Nach der Auffassung des Amtsgerichts Solingen ist dies bei einer Werkstatt, die sich 9,1 km vom Wohnort des Geschädigten entfernt befindet, nicht mehr der Fall. Mühelos erreichbar sind nach Auffassung des Amtsgerichts Solingen nur Reparaturmöglichkeiten, die sich auch in der Nähe, d. h. am Wohnort des Geschädigten befinden. Die Verweisung auf eine Referenzwerkstatt in einer anderen Stadt ist jedenfalls dann unzulässig, wenn sich am Wohnort des Geschädigten Fachwerkstätten befinden, die näher liegen als die benannte Referenzwerkstatt. Grundsätzlich kann eine Verweisung auf eine Referenzwerkstatt, die sich nicht am Wohnort des Geschädigten befindet, auch dann zumutbar sein, wenn diese einen kostenlosen Hol- und Bringservice für das beschädigte Fahrzeug anbietet (AG Solingen, Urteil vom 14.11.2013, Az: 12 C 300/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen – Rechtsanwälte Kotz

Freitag, 27. Juni 2014

Fußball-Gegröhle nach 22.00 nicht mehr erlaubt?

Das Amtsgericht Neukölln hat einem Mieter im Rahmen einer einstweiligen Verfügung untersagt, während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft während der Fußballweltmeisterschaft 2014 außerhalb seiner Wohnung Lautstark zu feiern und hierdurch die Wohnungsnachbarn zu belästigen und diese in ihrer Nachtruhe zu stören. Diesbezüglich führte das Amtsgericht aus: "Den Antragsgegnern wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zum 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten untersagt, bis zum 14.07.2014 während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft außerhalb der Wohnung der Antragsgegner auf dem Grundstück (…) einschließlich des Balkons und der Terrasse der Wohnung der Antragsgegner nach 22.00 Uhr Lärm, insbesondere in Form von gemeinschaftlichem Gesang, Gegröhle und lauten Rufen zu verursachen oder durch Familienangehörige oder Besucher verursachen zu lassen, durch den die Antragstellerin oder andere Mitbewohner des Grundstücks (…) in ihrer Nachtruhe gestört werden. Den Antragsgegnern wird aufgegeben, die Fenster und Außentüren ihrer Wohnung während der Spiele der deutschen Fußballnationalmannschaft bis zum 14.07.2014 nach 22.00 Uhr geschlossen zu halten im Falle des Empfangs der Fernseh-, Internet- und Rundfunkübertragung" (AG Neukölln, Beschluss vom 25.06.2014, Az: 17 C 1004/14).

Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe

Mittwoch, 25. Juni 2014

Falschbetankung des eigenen Fahrzeugs – Reparaturkosten steuerlich absetzbar?

Fahrzeugreparaturkosten die infolge einer Falschbetankung des Fahrzeugs auf der Fahrt zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte entstanden sind, sind nicht als Werbungskosten neben der Entfernungspauschale bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit steuerlich absetzbar. Die Reparaturkosten werden durch den Ansatz der Entfernungspauschale zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit berücksichtigt (BFH, Urteil vom 20.03.2014, Az.: VI R 29/13).
 
 

Steuerrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

Montag, 23. Juni 2014

Begleitetes Fahren – Führerschein mit 17 - Ein Überblick

Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erwerben. Diese Fahrerlaubnisse sind jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten mit dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en einverstanden sind. Begleiter müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen als Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit 16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in Deutschland ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt. Die Begleitperson muss mind. 30 Jahre alt sein, seit mind. 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse B sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in Flensburg haben. Die Anzahl der Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der Jugendliche muss bei Fahrten die Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis mitführen. Er ist der verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen Verkehrsverstößen und muss dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen eingehalten werden. Begeht der Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die bestehende Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die Probezeit verlängert werden. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens nach 6 Monaten) muss durch den Jugendlichen die Teilnahme an einem Aufbauseminar nachgewiesen werden. Die Begleitperson darf bei Begleitfahrten eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten und nicht unter dem Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen. Für die Einhaltung dieser Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall haftet der Jugendliche. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht. Hinsichtlich der vom Jugendlichen geführten Fahrzeuge muss man die bestehenden Kfz-Versicherungsverträge vor der ersten Fahrt überprüfen und anpassen lassen.
 
 

Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 22. Juni 2014

Mobbing am Arbeitsplatz – Wie wehrt man sich?

Mobbing am Arbeitsplatz ist einer der am häufigsten genannten Gründe für ein vorzeitiges und krankhaft bedingtes Ausscheiden aus der Arbeitswelt. Was ist jedoch Mobbing? Im weiteren Sinne bedeutet Mobbing, andere Menschen ständig bzw. wiederholt und regelmäßig zu schikanieren, zu quälen und seelisch zu verletzten. Wie kann man sich gegen Mobbing wehren? Man sollte ein Gespräch mit den Vorgesetzten oder dem Betriebs- oder Personalrat suchen. Erhält man von diesen keine Unterstützung, so sollte man überlegen, ob man nicht mit gerichtlicher Hilfe seine Ansprüche gegenüber dem Mobber bzw. dem Arbeitgeber durchsetzt. Bei den als Mobbing bezeichneten Handlungen, können Ansprüche sowohl gegenüber dem mobbenden Arbeitskollegen als auch gegenüber dem Arbeitgeber bestehen. Da zwischen Arbeitskollegen keine vertraglichen Beziehungen bestehen, können gegenüber diesen nur Ansprüche aus unerlaubter Handlung, einschließlich eventueller Schmerzensgeldansprüche sowie Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Verliert der Gemobbte aufgrund des Mobbings sogar seinen Arbeitsplatz, so kann er gegenüber dem Mobber ebenfalls Schadensersatzansprüche geltend machen. Für den Arbeitgeber besteht aufgrund des Arbeitsverhältnisses gegenüber dem Gemobbten die Pflicht, diesen vor Mobbinghandlungen zu bewahren und zu schützen. Verletzt der Arbeitgeber diese Pflichten schuldhaft, ist er zur Zahlung von Schadensersatz und Schmerzensgeld gegenüber dem gemobbten Arbeitnehmer verpflichtet. Eine Mobbingklage ist in der Regel jedoch nur dann erfolgreich, wenn man zuvor die entsprechenden „Mobbing-Beweise“ gesichert hat. Deshalb sollte man so früh wie möglich ein so genanntes „Mobbing-Tagebuch“ führen, in dem jeder Vorfall möglichst genau mit Ort, Datum, Zeitpunkt und eventuellen Zeugen notiert wird. Der Zeitfaktor spielt dabei eine entscheidende Rolle, weil man vom Mobbing nur dann spricht, wenn Mobbinghandlungen systematisch, häufig und wiederholt auftreten, zum Beispiel mindestens 1 mal pro Woche und sich über einen längeren Zeitraum erstrecken, das heißt mindestens über ein halbes Jahr.

 


Fachanwalt für Arbeitsrecht Hans Jürgen Kotz

Tierhalterhaftung - Wann haftet ein Tierhalter?

Wird durch ein Tier ein Mensch getötet oder an seiner Gesundheit verletzt oder werden Sachen die im Eigentum von Dritten stehen durch das Tier beschädigt bzw. zerstört, so haftet der Tierhalter auf Schadensersatz. Bei der gesetzlichen Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sog. „Gefährdungshaftung“, d.h. der Tierhalter haftet verschuldensunabhängig, sobald ein Schaden durch das Tier verursacht wird. Der Grund für diese strenge Tierhalterhaftung liegt darin, dass Tiere in ihrem Verhalten häufig unberechenbar sind.

Beispiel für eine Tierhalterhaftung: Nähert sich ein ausgewachsener Hund unkontrolliert bis auf einen Abstand von 3m an einen Fahrradfahrer ist dieses Verhalten dazu geeignet, bei dem Fahrradfahrer einen Schreck hervorzurufen, der zu einem Sturz führen kann. Wird der Fahrradfahrer durch den Sturz verletzt, haftet der Hundehalter dem Fahrradfahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.

Trifft den Geschädigten ein Mitverschulden am Schadenseintritt, kommt es zu einer Schadensteilung zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten.

Beispiele für ein Mitverschulden des Geschädigten: Wer sich einem angeleinten Hund nähert um diesen zu streicheln und sodann gebissen wird, trägt an der Bissverletzung ein Mitverschulden. Spielen mehrere Hunde unterschiedlicher Hundehalter miteinander und wird ein Hundehalter durch einen spielenden Hund verletzt, so trifft ihn häufig ebenfalls ein Mitverschulden an der erlittenen Verletzung.

Bei Nutztieren die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen (z.B. Kühe oder Hühner), ist die Haftung des Tierhalters eingeschränkt.

Häufig kümmern sich Verwandte, Bekannte oder Tierpensionen um die Tiere, wenn die Tierhalter z.B. im Urlaub sind. Auch diese „Tieraufseher“ haften auf Schadensersatz, wenn durch das Tier während ihrer Aufsichtszeit ein Schaden verursacht wird. Der Tieraufseher kann sich jedoch hinsichtlich seiner Schadensersatzpflicht entlasten, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er bei der Führung der Tieraufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre.

Als Tierhalter sollte man auf jeden Fall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen. Kleintiere sind teilweise über eine bestehende Privathaftpflichtversicherung des Tierhalters mitversichert. Weitere Informationen unter: www.versicherungsrechtsiegen.de

Samstag, 21. Juni 2014

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot

In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Zudem kann man ein einmonatiges Fahrverbot erhalten, wenn man innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mind. 26 km/h begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots jedoch nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen nicht mit einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann. Von einem indizierten Fahrverbot als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel, dass der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und es ihm nicht möglich ist, für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss oder seine Selbstständigkeit durch das Fahrverbot gefährdet ist. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für „verkehrsauffällige Fahrzeugführer“ durch den Betroffenen kann sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht (normalerweise verdoppelt).



Weitere Informationen mit aktuellem Bußgeldkatalog unter: