Wird durch ein
Tier ein Mensch getötet oder an seiner Gesundheit verletzt oder werden Sachen
die im Eigentum von Dritten stehen durch das Tier beschädigt bzw. zerstört, so
haftet der Tierhalter auf Schadensersatz. Bei der gesetzlichen
Tierhalterhaftung handelt es sich um eine sog. „Gefährdungshaftung“, d.h. der
Tierhalter haftet verschuldensunabhängig, sobald ein Schaden durch das Tier
verursacht wird. Der Grund für diese strenge Tierhalterhaftung liegt darin,
dass Tiere in ihrem Verhalten häufig unberechenbar sind.
Beispiel für
eine Tierhalterhaftung: Nähert sich ein ausgewachsener Hund unkontrolliert bis
auf einen Abstand von 3m an einen Fahrradfahrer ist dieses Verhalten dazu
geeignet, bei dem Fahrradfahrer einen Schreck hervorzurufen, der zu einem Sturz
führen kann. Wird der Fahrradfahrer durch den Sturz verletzt, haftet der
Hundehalter dem Fahrradfahrer auf Schmerzensgeld und Schadensersatz.
Trifft den
Geschädigten ein Mitverschulden am Schadenseintritt, kommt es zu einer
Schadensteilung zwischen dem Tierhalter und dem Geschädigten.
Beispiele für
ein Mitverschulden des Geschädigten: Wer sich einem angeleinten Hund nähert um
diesen zu streicheln und sodann gebissen wird, trägt an der Bissverletzung ein
Mitverschulden. Spielen mehrere Hunde unterschiedlicher Hundehalter miteinander
und wird ein Hundehalter durch einen spielenden Hund verletzt, so trifft ihn
häufig ebenfalls ein Mitverschulden an der erlittenen Verletzung.
Bei Nutztieren
die dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters dienen
(z.B. Kühe oder Hühner), ist die Haftung des Tierhalters eingeschränkt.
Häufig kümmern
sich Verwandte, Bekannte oder Tierpensionen um die Tiere, wenn die Tierhalter
z.B. im Urlaub sind. Auch diese „Tieraufseher“ haften auf Schadensersatz, wenn
durch das Tier während ihrer Aufsichtszeit ein Schaden verursacht wird. Der
Tieraufseher kann sich jedoch hinsichtlich seiner Schadensersatzpflicht
entlasten, wenn er den Nachweis erbringen kann, dass er bei der Führung der
Tieraufsicht die im Verkehr erforderliche Sorgfalt gewahrt hat oder wenn der
Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfaltspflicht eingetreten wäre.
Als Tierhalter
sollte man auf jeden Fall eine Tierhalterhaftpflichtversicherung abschließen.
Kleintiere sind teilweise über eine bestehende Privathaftpflichtversicherung
des Tierhalters mitversichert. Weitere Informationen unter: www.versicherungsrechtsiegen.de

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