Einem Mieter steht ein Sonderkündigungsrecht
gemäß § 543 Abs. 1 in Verbindung mit § 569 Abs. 1 BGB zu, wenn eine erhebliche
Gefährdung der Gesundheit von den Mieträumlichkeiten ausgeht. Ein Sonderkündigungsrecht
gemäß § 569 Abs. 1 BGB besteht jedoch erst dann, wenn nach dem gegenwärtigen
Stand der medizinischen Wissenschaft ernsthaft, das heißt unter Anlegung eines
objektiven Maßstabs zu besorgen ist, dass mit der Benutzung der Räume in
absehbarer Zeit für die geschützten Personen eine erhebliche
Gesundheitsgefährdung im Sinne der Beeinträchtigung ihres körperlichen
Wohlbefindens verbunden ist. Die so verstandene Gesundheitsgefährdung muss
außerdem konkret, also naheliegend sein, während die bloße entfernte
Möglichkeit einer Gesundheitsbeschädigung keine Kündigung nach § 569 Abs. 1 BGB
rechtfertigt. Ebenso wenig reicht ein bloßes vorübergehendes Unbehagen aus. Eine
erhebliche Gesundheitsgefährdung ist nur dann gegeben, wenn eine nachhaltige
oder gar dauernde Schädigung droht; es müssen Gesundheitsstörungen mit
Krankheitscharakter konkret zu befürchten sein (OLG Brandenburg, Az: 3 U
100/09, Urteil vom 12.09.2012).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe –
Rechtsanwälte Kotz

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