Samstag, 21. Juni 2014

Wespennest: Mieter darf dieses auf Kosten des Vermieters beseitigen

Befindet sich in der Nähe des Mietobjektes (Mietwohnung etc.) ein Wespennest und besteht hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung des Mieters und seiner Angehörigen, so darf der Mieter das Wespennest auf Kosten des Vermieters beseitigen lassen, wenn er zuvor vergeblich versucht hat, den Vermieter hierüber zu informieren (telefonisch oder persönlich). Ein weiteres abwarten ist dem Mieter dann nicht zuzumuten. Der Mieter hat gegenüber dem Vermieter bzgl. der entstandenen Beseitigungskosten einen Ersatzanspruch nach § 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB (AG Würzburg, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 13 C 2751/13).
 
 

Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal


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