Befindet sich in der Nähe des Mietobjektes (Mietwohnung
etc.) ein Wespennest und besteht hierdurch eine konkrete Gesundheitsgefährdung
des Mieters und seiner Angehörigen, so darf der Mieter das Wespennest auf
Kosten des Vermieters beseitigen lassen, wenn er zuvor vergeblich versucht hat,
den Vermieter hierüber zu informieren (telefonisch oder persönlich). Ein
weiteres abwarten ist dem Mieter dann nicht zuzumuten. Der Mieter hat gegenüber
dem Vermieter bzgl. der entstandenen Beseitigungskosten einen Ersatzanspruch nach
§ 536 a Abs. 2 Nr. 2 BGB (AG Würzburg, Urteil vom 19.02.2014, Az.: 13 C
2751/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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