Vereinbart ein Vermieter mit einem Mieter, dass der
Vermieter nur bestimmte Räume der Mietsache besichtigt (im Fall: Räume in denen
ein Rauchmelder installiert worden war) und versucht der Vermieter gegen den
Willen des Mieters auch die übrigen Räumlichkeiten zu besichtigen, so stellt es
keinen fristlosen oder fristgerechten Kündigungsgrund des Mietverhältnisses dar,
wenn der Mieter den Vermieter an der Besichtigung der Räumlichkeiten hindert
(im Fall wurde die Vermieterin an den Armen gefasst und aus der Mietwohnung
herausgetragen). Angesichts der Gesamtumstände, insbesondere des
vorangegangenen pflichtwidrigen Verhaltens der Vermieterin, stellt das Verhalten
des Mieters - selbst wenn er damit, die Grenzen erlaubter Notwehr (geringfügig)
überschritten haben sollte - jedenfalls keine derart gravierende
Pflichtverletzung dar, dass der Vermieterin deshalb die weitere Fortsetzung des
Mietverhältnisses nicht zugemutet werden könnte (§ 543 Abs. 1 Satz 2 BGB). Auch
von einer Vertragsverletzung von einem Gewicht, das ein berechtigtes Interesse
der Vermieterin an der Beendigung des Mietvertrags rechtfertigt (§ 573 Abs. 2
Nr. 1 BGB), kann unter diesen Umständen nicht ausgegangen werden (BGH, Urteil
vom 04.06.2014, Az.: VIII ZR 289/13).
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen