In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im
Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit
unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von
31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Zudem kann man ein
einmonatiges Fahrverbot erhalten, wenn man innerhalb eines Jahres zwei
Geschwindigkeitsüberschreitungen von mind. 26 km/h begeht. Nach der Rechtsprechung
des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots jedoch nur
zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck
beim Betroffenen nicht mit einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann.
Von einem indizierten Fahrverbot als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ kann
von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen
werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher
Umstände vorliegen, wie zum Beispiel, dass der Betroffene beruflich auf seine
Fahrerlaubnis angewiesen und es ihm nicht möglich ist, für 1 Monat Urlaub zu
nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen.
Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot
für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner
wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines
Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber
rechnen muss oder seine Selbstständigkeit durch das Fahrverbot gefährdet ist.
Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für „verkehrsauffällige Fahrzeugführer“
durch den Betroffenen kann sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom
Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße
angemessen erhöht (normalerweise verdoppelt).
Weitere Informationen mit aktuellem Bußgeldkatalog unter:

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