Samstag, 21. Juni 2014

Geschwindigkeitsüberschreitung – Absehen vom Fahrverbot

In der heutigen Zeit kann es jedem Fahrzeugführer im Straßenverkehr passieren, dass man die zulässige Höchstgeschwindigkeit unbewusst überschreitet. Ab innerörtlicher Geschwindigkeitsüberschreitung von 31 km/h wird ein Fahrverbot verhängt - außerorts ab 41 km/h. Zudem kann man ein einmonatiges Fahrverbot erhalten, wenn man innerhalb eines Jahres zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mind. 26 km/h begeht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist die Verhängung eines Fahrverbots jedoch nur zulässig, wenn feststeht, dass der mit dem Fahrverbot verfolgte Erziehungszweck beim Betroffenen nicht mit einer empfindlichen Geldbuße erreicht werden kann. Von einem indizierten Fahrverbot als „Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme“ kann von der Bußgeldstelle oder dem jeweiligen Richter unter Umständen abgesehen werden, wenn beim Betroffenen erhebliche Härten oder eine Vielzahl gewöhnlicher Umstände vorliegen, wie zum Beispiel, dass der Betroffene beruflich auf seine Fahrerlaubnis angewiesen und es ihm nicht möglich ist, für 1 Monat Urlaub zu nehmen, einen Fahrer einzustellen und/oder öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen. Von der Verhängung eines Fahrverbots kann abgesehen werden, wenn das Fahrverbot für den Betroffenen eine nachhaltige, konkrete und ernsthafte Gefährdung seiner wirtschaftlichen Existenz darstellt, weil er bei der Verhängung eines Fahrverbots mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber rechnen muss oder seine Selbstständigkeit durch das Fahrverbot gefährdet ist. Die Teilnahme an einem Aufbauseminar für „verkehrsauffällige Fahrzeugführer“ durch den Betroffenen kann sich positiv auswirken und zu einem Absehen vom Fahrverbot führen. Wird von einem Fahrverbot abgesehen, wird die Regelgeldbuße angemessen erhöht (normalerweise verdoppelt).



Weitere Informationen mit aktuellem Bußgeldkatalog unter:

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