Haben der Mieter und der Vermieter eine gemeinsame
Wohnungsübergabe durchgeführt und den Zustand der Mieträumlichkeiten in einem
von ihnen gemeinsam unterzeichneten Begehungsprotokoll dokumentiert und
entsteht später Streit darüber, ob ein Mangel bereits bei Wohnungsübergabe an
den Mieter bestanden hat, so muss der Mieter später darlegen und beweisen, dass
ein in dem Begehungsprotokoll nicht aufgeführter Mangel (im Fall ein Haarriss
in einem Waschbeckens) bereits im Zeitpunkt der Wohnungsübergabe der
Mieträumlichkeiten an ihn vorhanden war (Oberlandesgericht Düsseldorf, Az.: 10
U 64/02, Urteil vom 27.03.2003). Mieter sollten daher bei einer
Wohnungsübergabe wirklich sämtliche Mängel der Mietwohnung in dem Begehungsprotokoll
festhalten.
Mietrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen