Welche Möglichkeiten hat man,
gegen negative Interneteinträge vorzugehen?
Betroffenen steht nach § 34 Bundesdatenschutzgesetz ein
Auskunftsanspruch gegenüber dem Betreiber der Internetseite zu. Dieser muss
Auskunft darüber erteilen, welche Daten über den Betroffenen wozu gespeichert
worden sind, woher diese Daten stammen und an wen diese Daten weitergegeben worden
sind. Bei negativen Äußerungen über einen Betroffenen oder ein Unternehmen
steht diesen ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch gegenüber dem Autor und
dem Betreiber der Internetseite zu. Ein Löschungs- und Unterlassungsanspruch
besteht immer dann, wenn es sich um nachweisbar wahrheitswidrige Äußerungen
etc. oder um sog. „Schmähkritik“ handelt. Solche Äußerungen sind nicht mehr vom
Grundrecht der freien Meinungsäußerungen gedeckt. Eine Schmähkritik liegt dann
vor, wenn in einer herabsetzenden Äußerung nicht die Auseinandersetzung in der
Sache, sondern die Diffamierung der Person bzw. des Unternehmens im Vordergrund
steht, wenn also die Kritik auch aus Sicht des Kritikers keine vertretbare
Grundlage mehr haben kann, sondern auf eine vorsätzliche Ehrkränkung abzielt.
Der Betreiber einer Internetseite ist in der Regel nicht dazu verpflichtet, die
von ihm betriebene Seite stets auf rechtswidrige Inhalte zu untersuchen. Bei
offensichtlich rechtswidrigen Einträgen besteht jedoch ab Kenntnis eine
sofortige Löschungspflicht des Betreibers.
Ein Unterlassungsanspruch wegen
eines im Internet eingestellten ehrverletzenden Beitrags kann auch dann gegen
den Betreiber der Internetseite gegeben sein, wenn dem Betroffenen die
Identität des Autors des negativen Eintrags bekannt ist. Bei rechtswidrigen
Äußerungen und Bewertungen stehen dem Betroffenen gegenüber dem Autor auch
Schadensersatzansprüche (z.B. Verfolgungs- und Beseitigungskosten, entgangener
Gewinn bei Unternehmen, Suchkosten, Schmerzensgeld bei beleidigenden und
herabwürdigenden Veröffentlichungen) zu. Gegen den Betreiber einer
Internetseite besteht ein solcher Schadensersatzanspruch nur dann, wenn dieser
die rechtswidrige Äußerung oder Bewertung trotz Kenntnis von der Sach- und
Rechtslage nach Aufforderung nicht löschen will.
Internetrecht
Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz


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