Wer über seinen Hausanschluss Strom bezieht, ohne sich vorab
um einen Vertrag bemüht zu haben, begründet allein durch die Entnahme des
Stroms ein Vertragsverhältnis mit dem zuständigen Energieversorger. Aufgrund
dieses Vertrags ist der jeweilige Strombezieher (= Kunde) verpflichtet den
entnommenen Strom zu bezahlen. Verschweigt ein Hauseigentümer dem
Stromversorger in einem solchen Fall böswillig, wer in seinem Haus die Stromversorgung
nutzt (er selbst oder ein Mieter), muss der Hauseigentümer die Stromrechnung
selbst bezahlen (Oberlandesgericht Nürnberg, Urteil vom 23.5.2014, Az.: 2 U
2401/12).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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