Verstirbt ein Arbeitnehmer, so können seine Erben gegenüber
dem Arbeitgeber des Verstorbenen Urlaubsabgeltungsansprüche für den nicht
genommenen Erholungsurlaub des Verstorbenen geltend machen. Würde nämlich die
Pflicht zur Auszahlung von Jahresurlaubsansprüchen mit der durch den Tod des
Arbeitnehmers bedingten Beendigung des Arbeitsverhältnisses enden, so hätte
dieser Umstand zur Folge, dass ein unwägbares, weder vom Arbeitnehmer noch vom
Arbeitgeber beherrschbares Vorkommnis rückwirkend zum vollständigen Verlust des
Anspruchs auf bezahlten Jahresurlaub des Arbeitnehmers selbst führen würde.
Dies ist nicht mit Art. 7 der EU-Richtlinie 2003/88 vereinbar (EuGH, Urteil vom
12.06.2014, Az.: C-118/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
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