Werden für längere Zeit Zufahrten oder Zugänge durch
Straßenarbeiten unterbrochen oder wird ihre Benutzung erheblich erschwert, ohne
dass von Behelfsmaßnahmen eine wesentliche Entlastung ausgeht, und wird dadurch
die wirtschaftliche Existenz eines anliegenden Betriebs gefährdet, so kann
dessen Inhaber eine Entschädigung in der Höhe des Betrages beanspruchen, der
erforderlich ist, um das Fortbestehen des Betriebs bei Anspannung der eigenen
Kräfte und unter Berücksichtigung der gegebenen Anpassungsmöglichkeiten zu
sichern. Der Anspruch richtet sich gegen den, zu dessen Gunsten die Arbeiten im
Straßenbereich erfolgen. Im Fall wurde einer Tankstelle ein
Schadensersatzanspruch in Höhe von 60.000 Euro zugesprochen (Oberlandesgericht
Naumburg, Urteil vom 17.04.2014, Az.: 6 U 33/13).
Rechtsberatung Rechtsanwälte Kotz Siegen/Kreuztal/Olpe
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