Für Jugendliche besteht bereits mit 17 Jahren die
Möglichkeit eine Fahrerlaubnis der Klassen B und BE zu erwerben. Diese
Fahrerlaubnisse sind jedoch mit der Auflage verbunden, dass der Jugendliche mit
einer Begleitperson das Fahrzeug führt. Die Begleitperson muss namentlich in
der Prüfbescheinigung benannt werden. Voraussetzung für ein begleitetes Fahren
ist, dass der Jugendliche 17 Jahre alt ist und seine Erziehungsberechtigten mit
dem begleiteten Fahren und den/der Begleitperson/en einverstanden sind.
Begleiter müssen schriftlich zustimmen, dass sie über ihre Aufgaben und Rollen
als Fahrzeugbegleiter umfassend informiert sind. Der Jugendliche kann bereits mit
16 ½ Jahren mit der Fahrschulausbildung beginnen. Mit dem Bestehen des
Führerscheins bekommt der Jugendliche seine Prüfungsbescheinigung ausgehändigt
und seine Probezeit beginnt. Bis zur Vollendung seines 18. Lebensjahres darf
der Jugendliche nur zusammen mit einer zugelassenen Begleitperson in
Deutschland ein Fahrzeug führen. Die Prüfbescheinigung für begleitetes Fahren
ist bis zu 3 Monate nach der Vollendung des 18. Lebensjahres gültig, danach
wird sie ungültig. Mit Vollendung des 18. Lebensjahres wird der beantragte
Kartenführerschein beim Straßenverkehrsamt ausgehändigt. Die Begleitperson muss
mind. 30 Jahre alt sein, seit mind. 5 Jahren ohne Unterberechnung im Besitz der
Fahrerlaubnis der Klasse B sein und zum Zeitpunkt der Erteilung der Prüfbescheinigung
des Jugendlichen nicht mehr als 3 Punkte im Verkehrszentralregister in
Flensburg haben. Die Anzahl der Begleitpersonen ist unbeschränkt. Der
Jugendliche muss bei Fahrten die Prüfbescheinigung sowie seinen Personalausweis
mitführen. Er ist der verantwortliche Fahrzeugführer bei begangenen
Verkehrsverstößen und muss dafür Sorge tragen, dass die bestehenden Auflagen
eingehalten werden. Begeht der Jugendliche Verkehrsverstöße, so kann die
bestehende Fahrerlaubnis durch die Fahrerlaubnisbehörde widerrufen und die
Probezeit verlängert werden. Für die Neuerteilung der Fahrerlaubnis (frühestens
nach 6 Monaten) muss durch den Jugendlichen die Teilnahme an einem
Aufbauseminar nachgewiesen werden. Die Begleitperson darf bei Begleitfahrten
eine Alkoholgrenze von 0,5 Promille nicht überschreiten und nicht unter dem
Einfluss von anderen berauschenden Mitteln stehen. Für die Einhaltung dieser
Auflagen ist der Jugendliche ebenfalls verantwortlich. Kommt es zu einem Unfall
haftet der Jugendliche. Die Begleitperson haftet in der Regel nicht.
Hinsichtlich der vom Jugendlichen geführten Fahrzeuge muss man die bestehenden
Kfz-Versicherungsverträge vor der ersten Fahrt überprüfen und anpassen lassen.
Verkehrsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen