Donnerstag, 5. Juni 2014

Flugverspätung wegen extremer Wetterlage – kein Entschädigungsanspruch der Fluggäste

Entsteht eine Flugverspätung aufgrund extremer Wetterlage (starke Winde und Böen) und kann das Flugzeug nicht an dem vorgesehenen Flughafen landen, besteht kein Ausgleichsanspruch der Fluggäste gegenüber der Fluggesellschaft, da diese die Verspätung nicht zu vertreten hat (Amtsgericht Hannover, Urteil vom 03.06.2014, Az.: 408 C 9499/13).
Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später, so können sie gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine pauschale Ausgleichszahlung verlangen. Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung  auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Die Höhe der Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von1.500 km und weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr als1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500 und3.500 km400 € und bei allen Flügen 600 €.
 
 

Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Siegener Straße 104

57223 Kreuztal

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