Entsteht eine Flugverspätung aufgrund extremer Wetterlage
(starke Winde und Böen) und kann das Flugzeug nicht an dem vorgesehenen
Flughafen landen, besteht kein Ausgleichsanspruch der Fluggäste gegenüber der
Fluggesellschaft, da diese die Verspätung nicht zu vertreten hat (Amtsgericht Hannover,
Urteil vom 03.06.2014, Az.: 408 C 9499/13).
Erreichen Fluggäste ihr Reiseendziel wegen einer
Flugverspätung erst 3 Stunden nach der geplanten Ankunftszeit oder noch später,
so können sie gegenüber dem Luftfahrtunternehmen eine pauschale
Ausgleichszahlung verlangen. Das Luftfahrtunternehmen muss jedoch keine
pauschale Ausgleichszahlung leisten, wenn die eingetretene Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückzuführen
ist (EuGH, Urteil vom 23.10.2012, Az.: C-581/10; C-629/10). Die Höhe der
Ausgleichszahlung beträgt bei allen Flügen über eine Entfernung von1.500 km und
weniger 250 €; bei allen Flügen innerhalb der EU über eine Entfernung von mehr
als1.500 km und bei allen anderen Flügen über eine Entfernung zwischen 1.500
und3.500 km400 € und bei allen Flügen 600 €.
Reiserecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen