Surft ein Arbeitnehmer ohne die Erlaubnis seines
Arbeitgebers während seiner Arbeitszeit in erheblichem Maße im Internet und
lädt er zudem Dateien aus dem Internet auf seinen Arbeits-PC (im Fall: Filme
und Musik), so kann der Arbeitgeber auch nach 21jähriger Betriebszugehörigkeit des
Arbeitnehmers das Arbeitsverhältnis mit diesem fristgerecht kündigen, ohne den Arbeitnehmer
vorher abmahnen zu müssen (LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.05.2014, Az.: 1
Sa 421/13).
Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz
Siegener Straße 104
57223 Kreuztal

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