Dienstag, 30. September 2014

Beleidigung des Arbeitgebers bei Kündigung – Pflicht zur Abgabe einer Unterlassungserklärung?

Wer im Zusammenhang mit einer einmaligen Eskalation bei der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses seinen Arbeitgeber beleidigt (im Fall Bezeichnung als „Arschloch“), ist nicht immer dazu verpflichtet, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben, in der er sich verpflichtet, es zu unterlassen, den Arbeitgeber wörtlich oder sinngemäß als „A…“ zu bezeichnen und für jeden einzelnen Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe von mehr als 5.000,00 Euro zu zahlen. Da aufgrund der ausgesprochenen Kündigung und der Beendigung des Arbeitsverhältnisses keine Wiederholungsgefahr für eine weitere Beleidigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer besteht, ist der Arbeitnehmer in diesen Fällen in der Regel nicht dazu verpflichtet eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben (Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.08.2014, Az.: 3 Sa 153/14).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Sonntag, 28. September 2014

Nachbarrecht NRW – Nachbarrechtliche Fragen zum Herbstanfang

Am 23.09. war aus kalendarischer Sicht Herbstanfang. Viele Gartenbesitzer arbeiten zur Zeit in ihrem Garten und „ärgern“ sich über ihren Nachbarn. Nachfolgend sollen daher einige nachbarrechtliche Fragen erläutert werden:

Überhang: Wird die Nutzung des eigenen Grundstücks durch überhängende Äste/Zweige beeinträchtigt, so kann man die Beseitigung der Überhänge vom Nachbarn verlangen. Den bestehenden Überhang kann man selbst beseitigen, wenn man dem Nachbarn zuvor eine Frist zur Beseitigung gesetzt hat. Wird der Überhang ohne Fristsetzung oder vor Fristablauf entfernt, so ist die Beseitigung widerrechtlich und verpflichtet ggf. zum Schadensersatz. Wird der Überhang nicht fristgemäß entfernt und beseitigt man den Überhang selbst, kann man den Ersatz der hierbei entstandenen Kosten ersetzt verlangen.

Wurzeln: Dringen Wurzeln eines Baumes oder einer Pflanze vom Nachbargrundstück auf das eigene Grundstück und beeinträchtigen diese das eigene Grundstück bzw. die Grundstücksnutzung, so kann man die Wurzeln entfernen. Man sollte den Nachbarn jedoch vorher darüber informieren, dass man die Wurzeln abschneiden möchte bzw. diesem eine Frist zur Wurzelbeseitigung setzen. Kommt der Nachbar der Frist zur Wurzelbeseitigung nicht nach, so muss er auch die Kosten tragen, die durch die Beseitigung entstehen. Wird durch das Abschneiden der Wurzeln der Baum/die Pflanze beschädigt, so trägt der Eigentümer das diesbezügliche Risiko. Früchte: Steht auf der Grundstücksgrenze ein Baum, so stehen die Früchte den Nachbarn jeweils zu 50 % zu. Wenn der Baum gefällt wird, gehört das Holz den Nachbarn ebenfalls zu jeweils 50 %. Jeder Nachbar kann die Beseitigung des Baumes verlangen.

Laub: Einen Reinigungskostenersatzanspruch für das Laub des Nachbarn hat man in der Regel nur dann, wenn die Bäume und Pflanzen des Nachbarn krankheitsbedingt vermehrte Immissionen verursachen, oder der vorgeschriebene Abstand bei deren Anpflanzung nicht eingehalten wurde. Sind die Belastungen unzumutbar hoch, kann man gegenüber dem Nachbarn Ansprüche geltend machen.
 
 

Freitag, 26. September 2014

Auffahrunfall – Haftung des Auffahrenden bei plötzlicher Bremsung des Vorausfahrenden

Wer im Straßenverkehr auf den Vorausfahrenden auffährt, war in der Regel unaufmerksam oder zu dicht hinter ihm. Dafür spricht der Beweis des ersten Anscheins. Der Anscheinsbeweis wird nach allgemeinen Grundsätzen nur dadurch erschüttert, dass ein anderer Geschehensablauf, der die Verschuldensfrage in einem anderen Licht erscheinen lässt, von dem Auffahrenden dargelegt und bewiesen wird. Der gegen den Auffahrenden sprechende Anscheinsbeweis kann zum Beispiel dann erschüttert werden, wenn der Vorausfahrende unvorhersehbar und ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat und der Nachfolgende deshalb aufgefahren ist. Eine (Mit-)Haftung des Vorausfahrenden besteht zum Beispiel dann, wenn der Auffahrende nachweisen kann, dass der Vorausfahrende grundlos stark gebremst hat (zum Beispiel weil ein Eichhörnchen am Straßenrand gesessen hat). Die Beweislast hierfür trägt jedoch der Auffahrende. Gelingt dem Auffahrenden dieser Nachweis, haftet der Vorausfahrende in der Regel mit mind. 25 % am Verkehrsunfall (AG München, Urteil vom 25.02.2014, Az: 331 C 16026/13).
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Donnerstag, 25. September 2014

Wer hat Vorfahrt auf Parkplätzen? Wer haftet bei einem Unfall mit einem Ausparkenden?

Auf öffentlichen Parkplätzen kann der fließende Verkehr auf ein Warten des aus einem Stellplatz ein- oder ausfahrenden Verkehrsteilnehmers vertrauen, wenn die Fahrspuren zwischen den Straßencharakter haben und vorrangig der Zu- und Abfahrt von Fahrzeugen dienen (vgl. Urteil des OLG Hamm vom 29.08.2014, Az.: 9 U 26/14). Nach § 10 der Straßenverkehrsordnung muss sich der Ein- und Ausparkende so verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dem fließenden Verkehr auf der Zufahrtsstraße ist daher vom Ein- bzw. Ausparkenden deswegen Vorrang einzuräumen.
 
 

Verkehrsunfall Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Mittwoch, 24. September 2014

Arbeitnehmerkündigungsfristen nach Betriebszugehörigkeitsdauer zulässig?

Die vom Arbeitgeber einzuhaltende gesetzliche Kündigungsfrist des § 622 Abs. 1 BGB beträgt vier Wochen zum Fünfzehnten oder Ende eines Kalendermonats und verlängert sich gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB bei längerer Betriebszugehörigkeit in mehreren Stufen. Diese Staffelung der Kündigungsfristen verletzt nicht das Verbot der mittelbaren Altersdiskriminierung und ist daher zulässig. Die Verlängerung der Kündigungsfristen durch § 622 Abs. 2 Satz 1 BGB verfolgt das Ziel, länger beschäftigten und damit betriebstreuen (älteren) Arbeitnehmern durch längere Kündigungsfristen einen verbesserten Kündigungsschutz zu gewähren. Zur Erreichung dieses Ziels ist die Verlängerung auch in ihrer konkreten Staffelung angemessen sowie erforderlich und stellt daher keine mittelbare Diskriminierung wegen des Alters dar (BAG, Urteil vom 18.09.2014, Az.: 6 AZR 636/13).
 
 

Arbeitsrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Dienstag, 23. September 2014

Testamentsauslegung bei unklarem Wortlaut oder Inhalt

Bei der Auslegung eines jeden Testaments ist der wirkliche Wille des Erblassers zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinn des Ausdrucks zu haften (§ 133 BGB), selbst in den - seltenen - Fällen „klaren und eindeutigen“ Wortlauts ist der Auslegung eines Testaments durch eben diesen Wortlaut keine Grenze gesetzt. Dabei darf sich der Richter nicht auf eine Analyse des Wortlauts beschränken, sondern muss auch alle ihm zugänglichen Umstände außerhalb des Testaments auswerten, die zur Aufdeckung des Erblasserwillens beitragen können. Dabei geht es nicht um die Ermittlung eines von der Erklärung losgelösten Willens, sondern um die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Dem liegt die Erkenntnis zugrunde, dass der Sprachgebrauch nicht immer so exakt ist oder sein kann, dass der Erklärende mit seinen Worten genau das unmissverständlich wiedergibt, was er zum Ausdruck bringen wollte. Gerade deshalb ordnet § 133 BGB an, den Wortsinn der benutzten Ausdrücke unter Heranziehung aller Umstände zu „hinterfragen“. Nur dann kann die Auslegung der Erklärung durch den Richter gerade die Bedeutung auffinden und ihr die rechtliche Wirkung zukommen lassen, die der Erklärende seiner Willenserklärung „wirklich“ beilegen wollte. Der BGH wiederholt ausgesprochen, dass der Richter auch bei einer ihrem Wortlaut nach scheinbar eindeutigen Willenserklärung an den Wortlaut nicht gebunden ist, wenn der Erklärende mit seinen Worten einen anderen Sinn verbunden hat, als es dem allgemeinen Sprachgebrauch entspricht. Der Erblasserwille ist als sogenannte innere Tatsache dem Geständnis und der Beweisaufnahme zugänglich und geht, wenn er feststeht und formgerecht erklärt ist, jeder anderen Interpretation vor. Kann der Richter sich aber trotz Auswertung aller Umstände von dem tatsächlich vorhandenen wirklichen Willen des Erblassers nicht überzeugen, dann muss er sich - wiederum unter Auswertung von Wortlaut und allen Umständen - notfalls mit dem Sinn begnügen, der dem Erblasserwillen mutmaßlich am ehesten entspricht. Von diesem durch Wortlaut und Umständen nahegelegten Verständnis darf er nur dann abgehen, wenn weitere Umstände mit mindestens annähernd gleich großem Gewicht für ein Verständnis in einem anderen Sinne dargetan und bewiesen sind (Oberlandesgericht Hamm, Az.: 15 W 98/14, Beschluss vom 22.07.2014).
 
 

Erbrecht Siegen/Kreuztal/Olpe – Rechtsanwälte Kotz

Montag, 22. September 2014

Taxifahrt: Ein- und Aussteigen, Be- und Entladen sowie der Abrechnungsvorgang nicht kostenpflichtig

Das Einsteigen eines Fahrgastes in ein Taxi, das Be- und Einladen des Gepäcks sowie das Aussteigen und Entladen des Gepäcks sowie der Abrechnungsvorgang am Fahrtziel dürfen dem jeweiligen Fahrgast vom Taxifahrer nicht berechnet werden (OLG Celle, Az: 22 Ss 215/97 (OWi), Beschluss vom 21.11.1997).



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